Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2

Die erleichterten Prüfvorschriften für den Umbau von Oldtimern auf Elektroantrieb oder die Ermöglichung des Einbaus eines Fremdzündungsmotors mit Abgas-Mindeststandard Euro 2 (Ziff. 1.17) schafft für das Gewerbe die Voraussetzungen für Umbauten auf moderne Antriebsaggregate zu wirtschaftlich verhältnismässigen Kosten.

Die Überarbeitung der Delegationsnormen in der VTS (Ziff. 1.19) ermöglicht es den Bundesbehörden, flexibler und schneller auf die sich ändernden fahrzeugtechnischen Bedürfnisse der Mobilität zu reagieren. Der verringerte administrative Zeitaufwand bei der Einführung technischer Neuerungen vermeidet volkswirtschaftliche Kosten. Dies ist zum Beispiel wichtig bei fahrzeugtechnischen Neuerungen zur Dekarbonisierung des Strassenverkehrs.

6 Rechtliche Aspekte

Die vorliegende Revision bewegt sich innerhalb des dem Bundesrat durch das SVG gesetzten Rahmens.

6.1 Vereinbarkeit mit internationalen Pflichten der Schweiz

Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

Es werden keine technischen Handelshemmnisse mit unseren wichtigsten Handelspartnern geschaffen. Die Kompatibilität mit dem Recht der EU und den Regelungen der UNO ist gewährleistet. Es besteht weder ein Widerspruch zu den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU (LVA82 und MRA83) noch zu den fahrzeugtechnischen Regelungen des UN-Übereinkommens vom 20. März 195884.

82 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, abgeschlossen am 21. Juni 1999 (sog. Landverkehrsabkommen); SR 0.740.72.

83 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen; SR 0.946.526.81.

84 Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. März 1958 über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden; SR 0.741.411. 49/49 ASTRA-D-C78A3401/1048