Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2
Art. 90 Abs. 4
Die Bestimmung, wonach Versicherer und das ASTRA jeweils eine Kopie jeder kantonalen Bewilligung für die gewerbliche Verwendung land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge zugestellt erhalten, soll aufgehoben werden. Die Kantone wünschen, von ihren Ausnahmebewilligungen für die Verwendung forst- und landwirtschaftlicher Fahrzeuge für gewerbliche Zwecke keine Kopien mehr schicken zu müssen. Die Bewilligungskopien werden kaum mehr verwendet und bieten heute keinen Mehrwert mehr.
4.3 Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV)
Ersatz von Ausdrücken
Im italienischen Text werden zwecks Fehlerkorrektur oder Vereinheitlichung die nachfolgenden Ausdrücke ersetzt: «veicoli speciali» durch «veicoli eccezionali», «trasporti speciali» durch «trasporti eccezionali», «cabina del conducente» durch «cabina di guida» sowie «torpedone» durch «autobus».
Art. 3 Abs. 2: Unterkategorie B1
Bei der Unterkategorie B1 soll es zwei Änderungen geben:
1. Neu soll sie alle Kleinmotorfahrzeuge beinhalten;
2. Das Leergewicht bei den dreirädrigen Motorfahrzeugen soll erhöht werden.
In der Vernehmlassung zur Revision der Führerausweisvorschriften (2017) hatte der Bundesrat vorgeschlagen, dass die Unterkategorie B1 wie im EU-Recht alle Kleinmotorfahrzeuge (unabhängig vom Leergewicht) beinhalten sollte. Für dreirädrige Motorfahrzeuge hätten die Fahrzeuglenkenden neu die Unterkategorie A1 (Motorleistung von nicht mehr als 15 kW) oder die Kategorie A (Motorleistung von mehr als 15 kW) benötigt. Diese Neuerungen hatten die Vernehmlassungsteilnehmenden mehrheitlich befürwortet.
Einen Teil der Revision der Revision der Führerausweisvorschriften hat der Bundesrat am 14. Dezember 2018 im Rahmen eines ersten Umsetzungspakets beschlossen80. Nun ist, nebst der Umsetzung des Vorschlags betreffend Kleinmotorfahrzeuge aus der Vernehmlassung 2017, als Folge der Revision der VTS die folgende Anpassung erforderlich: Das Leergewicht für dreirädrige Motorfahrzeuge soll von 550 kg auf 670 kg erhöht werden. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass künftig das Batteriegewicht von Elektrofahrzeugen zu deren Leergewicht gezählt werden soll (siehe Art. 7 Abs. 7 und 136 Abs. 1terBst. c E-VTS).
Die Einteilung der dreirädrigen Motorfahrzeuge in die Unterkategorie A1 beziehungsweise die Kategorie A soll voraussichtlich im Rahmen eines weiteren Umsetzungspakets der Revision der Führerausweisvorschriften erfolgen.
Art. 4 Abs. 3 Spezialkategorie G und Abs. 5 Bst. e
Abs. 3: Folgeanpassung von Artikel 161 Absatz 7 E-VTS. Siehe auch Ziffer 1.13 «Höchstgeschwindigkeit 40 km/h für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmotorwagen».
Nach geltendem Recht können für die Einteilung als land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge nur Traktoren eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aufweisen (Art. 9 Abs. 5 VTS). Die im geltenden Artikel 4 Absatz 3 («G») VZV genannten Ausnahmefahrzeuge, die nicht gleichzeitig Traktoren sind, weisen daher eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf (z. B. Arbeitskarren oder Motorkarren mit Breitreifen). Diese Beschränkung soll beibehalten werden. Neu wird sie aber explizit erwähnt, weil auch als land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmotorwagen eingeteilte Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aufweisen können (Art. 161 Abs. 7 E-VTS). Ohne die vorgeschlagene explizite Begrenzung auf 30 km/h für Ausnahmefahrzeuge dürften überbreite land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmotorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h mit der G40-Fahrberechtigung geführt werden, solche mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h und 2,55 m Breite jedoch nicht.
Abs. 5: Die Berechtigung, mit der (bisherigen) Unterkategorie B1 Anhänger an solchen Motorfahrzeugen mitzuführen, wurde bisher nicht ausdrücklich erwähnt, bestand aber ohne Weiteres. Diese Berechtigung
80 AS 2019 191 45/49 ASTRA-D-C78A3401/1048