Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2

5 Auswirkungen

5.1 Finanzielle, personelle und andere Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage kann mit den bestehenden Personalressourcen umgesetzt werden.

Mit der neuen Einteilungssystematik für Arbeitsmotorwagen (Ziff. 1.11) könnten die Einnahmen aus der Schwerverkehrsabgabe gemessen an den Gesamteinnahmen um 0,3 bis 2,8 Promille81 verringert werden. Eine geringe Anzahl heutiger Transportfahrzeuge (ca. 50 bis 300) könnten künftig als privilegierte Arbeitsfahrzeuge gelten. Die resultierenden Zahlen hängen stark davon ab, wie viele Fahrzeuge gezielt abgelastet werden, um die Schwellenwerte für Nutz- und Anhängelast zu unterschreiten. Ansonsten haben die vorgeschlagenen Massnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf den Bund.

Das Mitführen von Personenwagen durch Arbeitsmotorwagen (Ziff. 1.12) erhöht die Betriebsgewichte. Jedoch werden auch an Arbeitsmotorwagen, die wegen ihres Gewichts schon als Ausnahmefahrzeuge zugelassen sind, wie bisher keine Achslasten von mehr als 12 t bewilligt. Es sind deshalb kaum nachteilige Effekte auf den Verschleiss der Nationalstrassen zu erwarten.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomeratio-

nen und Berggebiete

Für den Verschleiss der Strassen wegen des Mitführens von Personenwagen durch Arbeitsmotorwagen (Ziff. 1.12) gilt das Gleiche wie für den Bund (Ziff. 5.1): Wegen der auf 12 Tonnen beschränkten Achslasten sind kaum nachteilige Effekte zu erwarten.

Die Liberalisierung bei der amtlichen Nachprüfpflicht für gewisse, nicht vom Hersteller genehmigte Felgen (Ziff. 1.18) reduziert den Vollzugsaufwand der kantonalen Behörden.

Die Ausnahme von der Zulassungspflicht für Arbeitskarren bis 6 km/h (Ziff. 1.15) führt zu einer leichten Entlastung bei den kantonalen Zulassungsbehörden. Im Gegenzug dürfte der Kontrollaufwand der Verkehrspolizei geringfügig zunehmen.

Eine kleine Erleichterung für die Gemeinden bedeutet die Erhöhung der zulässigen Länge von Anbaugeräten an gewerblichen Traktoren (Ziff. 1.16). Dies ermöglicht deren Einsatz für Unterhaltsarbeiten im öffentlichen Raum. Damit wird ein Anliegen der Konferenz der Kantonsingenieure erfüllt. Wie bei den landwirtschaftlichen Traktoren sorgen Seitenblickkameras für die nötige Sicherheit.

Im Übrigen sind keine Auswirkungen zu erwarten.

5.3 Auswirkungen auf die Umwelt und Gesellschaft

Die Verkehrssicherheit wird durch die Harmonisierung mit dem weiterentwickelten EU-Recht verbessert. Insbesondere die Übernahme der EU-Vorschriften über die die obligatorische Ausrüstung mit den neuen EU-Sicherheitselementen und EU-Assistenzsystemen (Ziff. 1.1) hat das Potential, die Anzahl schwerer Verkehrsunfälle deutlich zu reduzieren.

Der Verzicht im Binnenverkehr auf die Warnetikette für Winterreifen, die nicht für die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs tauglich sind (Ziff. 1.9), dürfte sich kaum negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken. Erst ab Geschwindigkeiten über 160 km/h müssen Winterreifen nicht mehr für die Höchstgeschwindigkeit eines Motorwagens geeignet sein. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit hierzulande ist aber auf 120 km/h beschränkt.

Die Liberalisierung bei der amtlichen Nachprüfpflicht von nicht vom Hersteller genehmigten Felgen (Ziff. 1.18) betrifft nur Variationen von Einpresstiefen, die innerhalb der Dimensionen der vom Hersteller vorgesehenen Felgen liegen. Die Eigenverantwortung der Garagenbetriebe soll in vertretbarem Rahmen gestärkt werden. Die Verkehrssicherheit sollte daher nicht beeinträchtigt werden.

81 Quelle: https://www.ezv.admin.ch > Dokumentation > Formulare, Merkblätter und Publikationen > Publikationen über die EZV > Fakten und Zahlen der EZV 2021. 47/49 ASTRA-D-C78A3401/1048