Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2
Die erleichterten Prüfvorschriften für den Umbau von Oldtimern auf Elektroantrieb oder die Ermöglichung des Einbaus eines Fremdzündungsmotors mit Abgas-Mindeststandard Euro 2 (Ziff. 1.17) verbessert die Emissionen der betroffenen Fahrzeuge.
Die Erhöhung der zulässigen Länge von Anbaugeräten an gewerblichen Traktoren (Ziff. 1.16) wird kompensiert durch die obligatorische Ausrüstung mit Seitenblickkameras vorne an den Anbaugeräten (Kameras, die der Fahrerin oder dem Fahrer an Kreuzungen einen Blick in die Querstrasse erlauben).
Die Zulässigkeit des Herabsetzens der Bremswirkung von Arbeitsanhängern beim Einsatz im Gelände (Ziff. 1.14) kann Überbremsen und somit Arbeitsunfälle verhindern. Technische Sicherheitsmassnahmen sorgen dafür, dass die Bremswirkung für Fahrten auf der Strasse wieder erhöht wird.
5.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Durch die Übernahme der Anforderungen der EU an automatisierte Fahrzeuge (Ziff. 1.4) wird Rechtssicherheit in einem zukunftsträchtigen Bereich geschaffen, dies ermöglicht Investitionen in innovative Projekte.
Unabhängige und freien Autohändler, die sich auf Direktimporte von Fahrzeugen, die nicht für den EU-Markt bestimmt sind, spezialisiert haben, sind von der Übernahme der EU-Vorschriften über die obligatorische Ausrüstung mit den neuen EU-Sicherheitselementen und EU-Assistenzsystemen (Ziff. 1.1) betroffen. Fahrzeuge, die für Drittmärkte bestimmt sind, verfügen nicht über die geforderten Systeme. Direktimporte von Fahrzeugen, die Hersteller aus der ganzen Welt für den EU-Markt bestimmt haben,
bleiben unverändert möglich (z. B. Direktimporte aus den verschiedenen EU-Ländern).
Die Einführung der neusten Version des EU-Fahrschreibers (Ziff. 1.10) erleichtert grenzüberschreitende Fahrten in die EU-Staaten. Allfällige, dem EU-Recht entsprechende Nachrüstungen sind für das Transportgewerbe aber auch mit Kosten für den Geräteaustausch verbunden. Fahrzeuge, die nur im Binnenverkehr eingesetzt werden, unterstehen keiner Nachrüstpflicht.
Die Aktualisierung der Einteilungssystematik für Arbeitsfahrzeuge (Ziff. 1.11) führt zu Erleichterungen für die betroffenen Branchen. Arbeitsfahrzeuge geniessen gewisse Privilegien, da sie nicht eigentliche Transporte ausführen, sondern als fahrbare Arbeitsgeräte zu den Einsatzorten gelangen. So sind sie
z. B. von der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) sowie von den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften ausgenommen und je nach kantonaler Regelung steuerlich privilegiert.
Die Möglichkeit, dass landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen mit adäquaten Bremsen wie in anderen europäischen Ländern 40 km/h schnell sein dürfen (Ziff. 1.13), verbessert die Arbeitsabläufe in der Landwirtschaft. Die Arbeitsmaschinen können gleich schnell von einem Arbeitseinsatz zum nächsten verschoben werden wie Traktoren. Unproduktiven Verschiebezeiten zwischen den Einsatzorten werden kürzer. Die Erleichterung schafft Anreize für den Ersatz alter Maschinen, die mit schlechteren Bremsen und umweltschädlicheren Antrieben ausgerüstet sind.
Die Aufhebung der Pflicht des Reifengewerbes, bei Winterreifen, die nicht für die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs tauglich sind, eine Warnetikette abgeben zu müssen (Ziff. 1.9), führt zu kleinen Kosteneinsparungen in der betreffenden Branche.
Die Möglichkeit des Mitführens von Personenwagen durch Arbeitsmotorwagen (Ziff. 1.12) führt zu Kosteneinsparungen in der einschlägigen Branche. Das Bedienpersonal muss bei mehrtägiger Stationierung der Arbeitsfahrzeuge nicht mehr mit einem separaten Fahrzeug abgeholt und zum Arbeitseinsatz gebracht werden.
Die Ausnahme von der Zulassungspflicht für Arbeitskarren bis 6 km/h (Ziff. 1.15) reduziert Umtriebe, die dem Handel und den Fahrzeughaltern bei der Zulassung mit den Fahrzeugprüfungen entstehen. Die Kostenersparnis betrifft namentlich im Schritttempo fortbewegte Hubarbeitsbühnen, die beispielsweise für die Reinigung und den Unterhalt von Gebäuden und Kunstbauten benötigt werden.
Die Liberalisierung bei der amtlichen Nachprüfpflicht für gewisse, nicht vom Hersteller genehmigte Felgen (Ziff. 1.18) führt zu einer Kosteneinsparung für die Halterinnen und Halter, die solche Zubehörfelgen montieren.
48/49 ASTRA-D-C78A3401/1048