Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2

soll daher auch für die neue Unterkategorie B1 gelten und ausdrücklich erwähnt werden. Die Teilnehmenden der Vernehmlassung zur Revision der Führerausweisvorschriften waren damit einverstanden. Art. 72 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz und Ziff. 2 sowie Bst. m (neu)

Bst. c Einleitungssatz: Im italienischen Text wird «rimorchi speciali» ersetzt durch «rimorchi eccezionali». Bst. c Ziff. 2: Im italienischen Text wird «per la loro costruzione» ersetzt durch «per costruzione».

Bst. m: Arbeitskarren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h sollen ohne Kontrollschild und Fahrzeugausweis verkehren dürfen. Die Regelung lehnt sich an diejenige für Baumaschinen, die innerhalb von nicht vollständig abgetrennten Strassenbaustellen verwendet werden (Art. 72 Abs. 1 Bst. d).

Nebst Hubarbeitsbühnen könnten beispielsweise auch Kleinbagger oder Aufsitzgeräte wie Rasenmäher, Bodenreiniger oder Markiermaschinen unter diese Regelung fallen. Erkennbar sind die Fahrzeuge am entsprechenden Höchstgeschwindigkeitszeichen.

Art. 85 Abs. 2

Im italienischen Text wird «rimorchi speciali» ersetzt durch «rimorchi eccezionali».

Anhang 4, Beilage: Beschreibung der Führerausweiskategorien, -unterkategorien und -spezialkategorien:

Unterkategorie B1

Die Umschreibung der Unterkategorie B1 wird an die neue Unterkategorie B1 (siehe Erläuterung zu Art. 3 Abs. 2) angepasst.

Anhang 12 Ziffer V: Unterkategorie B1

Die Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug werden an die neue Unterkategorie B1 (siehe Erläuterung zu Art. 3 Abs. 2) angepasst.

4.4 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV)

Art. 9 Abs. 6

Im italienischen Text wird «furgoncino» ersetzt durch «minibus».

Art. 22 Abs. 2 Bst. d sowie Absatz 3

Abs. 2 Bst. d: Im italienischen Text wird «veicoli speciali» ersetzt durch «veicoli eccezionali».

Abs. 3: Im italienischen Text wird «veicoli speciali» ersetzt durch «veicoli eccezionali».

Gliederungstitel vor Art. 38

«Motorhandwagen, Motoreinachser, Leicht-Motorfahrräder, Rollstühle» wird ergänzt und heisst neu «Motorhandwagen, Motoreinachser, Leicht-Motorfahrräder, Rollstühle, Arbeitskarren bis 6 km/h»

Art. 38 Abs. 1 Bst. a und e (neu)

Bst. a: Im französischen Text wird « voitures à bras » ersetzt durch den präzisierten Begriff «voitures à bras équipées d’un moteur», wie dies im geltenden Text der anderen Sprachversionen der Fall ist.

Bst. e (neu): Änderung im Zusammenhang mit der Befreiung von Arbeitskarren bis 6 km/h von der Zulassungspflicht (siehe Art. 72 Abs. 1 Bst. m E-VZV). Die Halterin oder der Halter für von der Zulassung befreite Arbeitskarren bis 6 km/h muss keinen gültigen Versicherungsnachweis beibringen können.

Art. 151d Abs. 10

Im italienischen Text wird «furgoncino» ersetzt durch «minibus».

46/49 ASTRA-D-C78A3401/1048