Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2
soll daher auch für die neue Unterkategorie B1 gelten und ausdrücklich erwähnt werden. Die Teilnehmenden der Vernehmlassung zur Revision der Führerausweisvorschriften waren damit einverstanden. Art. 72 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz und Ziff. 2 sowie Bst. m (neu)
Bst. c Einleitungssatz: Im italienischen Text wird «rimorchi speciali» ersetzt durch «rimorchi eccezionali». Bst. c Ziff. 2: Im italienischen Text wird «per la loro costruzione» ersetzt durch «per costruzione».
Bst. m: Arbeitskarren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h sollen ohne Kontrollschild und Fahrzeugausweis verkehren dürfen. Die Regelung lehnt sich an diejenige für Baumaschinen, die innerhalb von nicht vollständig abgetrennten Strassenbaustellen verwendet werden (Art. 72 Abs. 1 Bst. d).
Nebst Hubarbeitsbühnen könnten beispielsweise auch Kleinbagger oder Aufsitzgeräte wie Rasenmäher, Bodenreiniger oder Markiermaschinen unter diese Regelung fallen. Erkennbar sind die Fahrzeuge am entsprechenden Höchstgeschwindigkeitszeichen.
Art. 85 Abs. 2
Im italienischen Text wird «rimorchi speciali» ersetzt durch «rimorchi eccezionali».
Anhang 4, Beilage: Beschreibung der Führerausweiskategorien, -unterkategorien und -spezialkategorien:
Unterkategorie B1
Die Umschreibung der Unterkategorie B1 wird an die neue Unterkategorie B1 (siehe Erläuterung zu Art. 3 Abs. 2) angepasst.
Anhang 12 Ziffer V: Unterkategorie B1
Die Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug werden an die neue Unterkategorie B1 (siehe Erläuterung zu Art. 3 Abs. 2) angepasst.
4.4 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV)
Art. 9 Abs. 6
Im italienischen Text wird «furgoncino» ersetzt durch «minibus».
Art. 22 Abs. 2 Bst. d sowie Absatz 3
Abs. 2 Bst. d: Im italienischen Text wird «veicoli speciali» ersetzt durch «veicoli eccezionali».
Abs. 3: Im italienischen Text wird «veicoli speciali» ersetzt durch «veicoli eccezionali».
Gliederungstitel vor Art. 38
«Motorhandwagen, Motoreinachser, Leicht-Motorfahrräder, Rollstühle» wird ergänzt und heisst neu «Motorhandwagen, Motoreinachser, Leicht-Motorfahrräder, Rollstühle, Arbeitskarren bis 6 km/h»
Art. 38 Abs. 1 Bst. a und e (neu)
Bst. a: Im französischen Text wird « voitures à bras » ersetzt durch den präzisierten Begriff «voitures à bras équipées d’un moteur», wie dies im geltenden Text der anderen Sprachversionen der Fall ist.
Bst. e (neu): Änderung im Zusammenhang mit der Befreiung von Arbeitskarren bis 6 km/h von der Zulassungspflicht (siehe Art. 72 Abs. 1 Bst. m E-VZV). Die Halterin oder der Halter für von der Zulassung befreite Arbeitskarren bis 6 km/h muss keinen gültigen Versicherungsnachweis beibringen können.
Art. 151d Abs. 10
Im italienischen Text wird «furgoncino» ersetzt durch «minibus».
46/49 ASTRA-D-C78A3401/1048