Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/47: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 13 Seiten

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3 Zuständigkeit des EDI, Maximale Rabatte zwischen den Prämienregionen für die besonderen Versicherungsformen festzulegen

Die GDK und die meisten Kantone unterstützen diese Anpassung. Die Kantone sind vorab zu konsultieren.

Der Kanton BE hält fest, dass sie die Absicht des Bundes ablehnen, auch für die besonderen Versicherungsformen maximale Prämienregionenrabatte festzulegen. Die Festlegung der Prämien sei bereits heute überreguliert und die Spielräume sollen nicht noch weiter eingeschränkt werden. Sollte der Bundesrat an der Delegation ans EDI festhalten, müssten die Kantone zwingend vorab konsultiert werden.

Die EKK, FRC, Associazione consumatrici e consumatori della Svizzera italiana und der SGB unterstützen die vorgeschlagenen Anpassungen.

Santésuisse und RVK sprechen sich gegen diese zusätzliche Regelung aus. Es sei nicht einzusehen, wozu es diese zusätzliche Delegationsnorm braucht. Bereits heute sind die Regeln zur Rabattierung komplex. Der maximal zulässige Prämienregionenrabatt für Wahlfranchisen ist in Abs. 1bislimitiert und in der Regel für alle Formen identisch. Im Urteil 9C_599/2007 des Bundesgerichtes vom 18. Dezember 2007 betreffend Art. 90b KVV, Reihenfolge der Prämienermässigungen (Erwägung 4.1) wurde präzisiert, dass es sich hier um eine Ermässigung in Franken und nicht in Prozenten handelt. Dieser Betrag ist schweizweit einheitlich. Das bedeutet, dass unabhängig von der Höhe der Grundprämie die Prämie für die Wahlfranchise von 1500 Franken um 70 Franken pro Monat reduziert werden kann. Daraus ergibt sich, dass der Rabatt in günstigen Kantonen und Prämienregionen höher ist als in teuren Regionen. Daher ist bei Prämienregion 2 und 3 die prozentuale Ermässigung gegenüber Prämienregion 1 typischerweise etwas höher als bei der ordentlichen Franchise. Eine Änderung dieser Regelung würde mit einer Kürzung des Rabatts Wahlfranchisen in vielen Prämienregionen einhergehen, was dem erwähnten Bundesgerichtsurteil zuwiderläuft. Wie das Bundesgericht festhält, ist es unzulässig, die Reihenfolge der Rabatte zu regulieren. Eine zusätzliche Regelung ist nicht erforderlich und wäre wohl auch rechtlich nicht haltbar.

Cf lehnt das Vorhaben ab. Mit der letzten Anpassung der Verordnung über die Prämienregionen vom 1. Januar 2022 wollte das EDI die Maximalen Prämienregionenrabatte bei besonderen Versicherungsformen begrenzen. Cf verweist u.a. auf die fehlende Kompetenz des EDI, im Bereich der besonderen Versicherungsformen Regelungen zu treffen. Diese Kompetenz soll nun mit einer Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom Bundesrat an das EDI übertragen werden. Cf verweist auf die gesetzliche Vorgabe, wonach die Versicherer die Prämien zwischen den Prämienregionen basierend auf regionalen Kostenunterschieden abstufen können (Art. 61 Abs. 2bisKVG). Regelungen auf Verordnungsstufe müssen sich folglich nach dem Kriterium «Kostenunterschiede» richten. Die vorliegende Delegationsnorm erteilt dem EDI die Kompetenz, die maximalen Prämienregionenrabatte bei besonderen Versicherungsformen zu regeln. Das im Kommentar zur Anschauung aufgeführte Beispiel mag dabei harmlos erscheinen, weil der gesetzliche Spielraum erhalten bleibt. Wie der Vorschlag des EDI bei der letzten Anpassung der Verordnung über die Prämienregionen jedoch gezeigt hat, ist das EDI gewillt, darüber hinauszugehen: Das EDI beabsichtigte die Prämien nach einer strikten regionalen Reihenfolge abstufen, und zwar unabhängig von den effektiven Kostenunterschieden. Dadurch offenbarte das EDI, dass es ein anderes Ziel verfolgt, nämlich die Angleichung der Prämienregionenunterschiede. Ein solches Ziel steht im Widerspruch zum Kriterium «Kostenunterschiede» und entspricht nicht der gesetzlichen Vorgabe. Cf lehnt deshalb die Kompetenzerteilung an das EDI im Bereich der besonderen Versicherungsformen ab.

Die FDP erachtet Maximalrabatte in diesem Bereich als falsch und lehnt die entsprechenden Delegationsnormen ab. Die Dynamisierung und wichtige Anreize für die Weiterentwicklung des Systems würden durch Standardisierungen behindert werden. Die besonderen Versicherungsformen zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie nicht einheitlich ausgestaltet sind und von Versicherer zu Versicherer vari-