Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/47: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 13 Seiten
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4.8.4 Abs. 5
Mehrere Kantone beantragen, einen zusätzlichen Absatz vorzusehen: Die zuständige kantonale Behörde kann von den Versicherern rückwirkende Korrekturen auf den Schlussabrechnungen nach Art. 105f Abs. 4 verlangen. Dies innerhalb eines Jahres ab Erhalt und gestützt auf Beweismittel.
4.9 Art. 105l
4.9.1 Abs. 2bis
Die GDK, die meisten Kantone, CFC und SBS begrüssen, dass der Versicherer Versicherte, die das
18. Altersjahr vollenden und bei denen Zahlungsausstände bestehen, darüber informiert, dass sie den Versicherer wechseln dürfen.
Sas und Cf stehen einer Informationspflicht ablehnend gegenüber, da eine Information an die Versicherten aufwändig ist.
4.9.2 Abs. 4
Sas und Cf halten fest, dass ein Wechsel nach Verlustscheinübernahme durch den Kanton nur möglich ist, wenn keine weiteren Forderungen offen sind. Sie fragen, ob versicherte Personen den Versicherer wechseln können, wenn Bearbeitungsgebühren auf den zu übernehmenden Verlustscheinen offen sind.
4.10 Art. 106c Aufgaben des Versicherers
Die GDK, mehrere Kantone und Sas begrüssen diese Verrechnungsmöglichkeiten (Abs. 5) und Klärungen (Abs. 5bis).
4.11 Übergangsbestimmung
4.11.1 Abs. 1
Die GDK und die meisten Kantone beantragen zu klären, wie Verlustscheinen, die Bearbeitungsgebühren oder Forderungen nach VVG enthalten, übergeben werden sollen. Auch muss geprüft werden, ob dieser Prozess in den elektronischen Datenaustausch aufgenommen werden soll. Weiter ist eine zeitliche Begrenzung der Übergangsbestimmung zu prüfen.
Sas und Cf erklären, dass im Gesetz unterlassen wurde, die Dauer der Übergangsfrist zu regeln. Somit muss davon ausgegangen werden, dass die Kantone die Möglichkeit haben, den Verlustschein bis zu dessen Verjährung zu übernehmen. Die Verlustscheine sollen erst nach Bezahlung der Schlussabrechnung abgetreten werden. Der Regelung «bereits einen Anteil von 85 Prozent übernommen» deutet darauf hin, dass es um Verlustscheine ab 2012 geht.
Es stellen sich bei jeder Abtretung individuelle Fragen, die mit grossem Aufwand geklärt werden müssen. Sas fordert deshalb eine Mindestfrist von 3 bis 6 Monaten.
Zudem scheint aus Aufwandsgründen eine Information des Kantons zu den zu übernehmenden Verlustscheinen 2 Wochen nach Ablauf eines Semesters ausreichend.
Auch für ältere Verlustscheine muss geklärt werden, wie bei der Übergabe von Verlustscheinen, die Bearbeitungsgebühren oder Forderungen nach VVG enthalten, verfahren werden soll. Zudem ist offen, wie die Abtretung erfolgt, wenn bereits Teilzahlungen (z.B. Teilzahlungen durch den Schuldner oder rückwirkende Prämienverbilligung) geleistet wurden, und was mit Zahlungen passiert, die nach der Abtretung beim Versicherer eingehen. Weiter soll die Handhabung laufender Fälle von Kindern, die Ausstände haben, präzisiert werden.
Da es sich um einzelne Verlustscheine handelt, bei denen vor der Abtretung verschiedene Fragen «händisch» geklärt werden müssen, ist wohl eine Integration in den auf das Massengeschäft ausgelegten