Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/47: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 13 Seiten
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4.7 Art. 105j Revisionsstelle
4.7.1 Allgemein
Sas und Cf sind mit den Änderungen einverstanden.
Duc beantragt, dass die Revisionsstelle prüft, dass ein Verlustschein gegenüber jedem solidarischen Schuldner vorliegt.
4.7.2 Abs. 1
Die GDK und mehrere Kantone beantragen, die Revisionsstelle zu verpflichten, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Versicherers nicht nur zu prüfen, sondern auch zu bestätigen.
Sie halten zudem bezüglich der Rückerstattungen (Bst. c) fest, dass es weitere Arten von Rückerstattungen gibt, welche ebenfalls durch die Revisionsstellen zu überprüfen sind:
• Rückerstattungen aufgrund von Annullationen bei Doppel- und Mehrfachversicherungen und
• Rückerstattungen aufgrund einer rückwirkenden Ausrichtung von Prämienverbilligung.
Sie beantragen weiter, dass die Revisionsstelle bestätigt, dass die abgetretenen Verlustscheine und jene, die auf der Abrechnung des Versicherers aufgeführt sind, übereinstimmen.
4.7.3 Abs. 2
Die GDK und mehrere Kantone beantragen, dass die Revisionsstellen auch angehalten werden zu prüfen, ob die Forderungen ausschliesslich aus KVG-Forderungen bestehen.
Sas und Cf beantragen, auch die gleichwertigen Rechtstitel zu erwähnen.
4.8 Art. 105k Zahlungen der Kantone an die Versicherer
4.8.1 Abs. 1 und 2
Sas und Cf sind mit der Änderung einverstanden.
Die GDK und mehrere Kantone schlagen vor, «aktuellen Wohnkanton» durch «Kanton» zu ersetzen.
4.8.2 Abs. 3
Sas und Cf sind mit den Änderungen einverstanden.
GDK und mehrere Kantone erklären, dass im Entwurf nur der Fall geregelt wird, dass der Kanton die Forderungen zu 85 Prozent übernommen hat. Sie fordern, dass auch der Fall geregelt wird, dass der Kanton eine Prämienverbilligung für einen Zeitraum ausrichtet, für den der Versicherer ihm bereits eine Forderung in seiner Schlussabrechnung bekanntgegeben und der Kanton 90 Prozent davon übernommen hat. Zudem ist zu regeln, dass der Versicherer nach rückwirkender Auflösung eines Versicherungsverhältnisses die durch den Kanton übernommenen Verlustscheinforderungen zurückzahlen muss. Dazu kommt es bei Mehrfachversicherungen.
4.8.3 Abs. 4
GDK und mehrere Kantone begrüssen diesen Absatz. Zudem beantragen sie sicherzustellen, dass der Kanton keine Bearbeitungsgebühren bezahlt.
Sas und Cf beantragen zu klären, was mit den Bearbeitungsgebühren der Versicherer geschieht, wenn der Kanton sich die Verlustscheine abtreten lässt. Diese Gebühren werden vom Kanton nicht übernommen, sind aber ebenfalls Bestandteil der Verlustscheinsumme.