Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/47: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 13 Seiten

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battierungen unterschiedlich begründet und müssen keinesfalls zwingend einheitlich gehandhabt werden. Gemäss den vorstehenden Ausführungen beantragen sie, von einer Standardisierung mit maximalen Prämienregionenrabatten bei besonderen Versicherungsformen abzusehen.

Economiesuisse hält fest, dass sie die zusätzliche Regulierung bei den Maximalen Prämienregionenrabatten kritisch sehen. Die Delegationsnorm ist überflüssig. Sie führt zur stärkeren Regulierung der alternativen Versicherungsformen. Aber genau in diesem Bereich ist das KVG bisher schlank reguliert, was grossen Nutzen bringt. Nicht ohne Grund nehmen 85 Prozent der Versicherten eine solche besondere Versicherungsform in Anspruch. Statt Maximalrabatte neu auch bei diesen Versicherungsformen zu fordern, sollte genau das Gegenteil gemacht werden, nämlich Maximalrabatte generell abzuschaffen. So kann man die Regulierungsdichte abbauen und den Krankenversicherern mehr Freiräume bieten. Generell sollte im Hinblick auf die sinkende Bedeutung der ordentlichen Franchise für den Krankenversicherungsmarkt die AVM stärker als Referenzpunkt in der Regulierung genommen werden.

4 Ausführungsbestimmungen zur Änderung des KVG zur Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht

4.1 Allgemeine Bemerkung

Die GDK, mehrere Kantone, Cf, RVK und Sas beantragen, den Vollzug mit Vertretungen der Kantone und Versicherer zu klären.

Der RVK unterstützt die Vorschläge von Sas.

Das Bündnis freiheitliches Gesundheitswese begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen.

4.2 Art. 105b Abs. 2: Zuständigkeit des EDI, die Höhe der Bearbeitungsgebühren der Versicherer festzulegen

Dafür:

Die GDK, mehrere Kantone, Sas und RVK beantragen, dass die Gebühren die Kosten decken. Die fristgerecht zahlenden Versicherten sollen keine Kosten der säumigen Versicherten zu tragen haben. Sas und RVK beantragen zudem, dass das EDI die Versicherer vorab konsultiert.

SBS beantragt, von den Versicherern zu fordern, effizient vorzugehen.

CFC geht davon aus, dass finanzielle Schwierigkeiten unverschuldet sind.

Duc beantragt, höchstens 10 Franken je Mahnung und Zahlungsaufforderung vorzusehen.

Dagegen:

Economiesuisse und CF halten die Festlegung der Höhe der Gebühren durch das EDI für unverhältnismässig. Die KVV schreibt bereits vor, dass der Versicherer nur angemessene Mahngebühren erheben kann.

Falls am Vorschlag festgehalten wird, beantragt CF zu ergänzen, dass die Bearbeitungsgebühren pro schriftliche Mahnung und pro Zahlungsaufforderung als Maximalbetrag zu bestimmen sind.

4.3 Art. 105f Meldung der Verlustscheine

4.3.1 Abs. 3

GDK und mehrere Kantone sind einverstanden mit diesem neuen Absatz.

Die SVP, Sas und Cf beantragen, dem Kanton die Forderung melden zu können, in dem das Kind im Zeitpunkt der Meldung wohnt. Dies um ein eindeutiges Stichdatum zu definieren.