Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/47: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 13 Seiten
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elektronische Datenaustausch per sedex weniger geeignet. Dafür würde Aufwand für eine Umsetzung unverhältnismässig gross im Vergleich zum Nutzen.
Idealerweise prüfen ein Versicherer und ein Kanton im Vorfeld, wieviel administrativer Aufwand durch eine Übernahme entsteht und entscheiden, ob sich die Übernahme lohnt. Wenn sowohl der Versicherer als auch der Kanton ihr Einverständnis geben, kann der VS übernommen werden.
Cf beantragt, die Übergangsbestimmung zu befristen und schlägt Ende 2026 vor.
4.11.2 Abs. 2
Sas und Cf beantragen zu klären, wie mit den verschiedenen «Teilzahlungen» (Versicherte, Prämienverbilligung, Annullation Doppelversicherung) und bereits neue eingeleiteten Betreibungsverfahren oder Abzahlungsvereinbarungen umzugehen ist.
4.12 Inkrafttreten
Die GDK, die meisten Kantone, SVP, Economiesuisse, Cf, RVK und Sas halten es aus technischen Gründen für unmöglich, den elektronischen Datenaustausch zum Art. 64a KVG bis zum vorgesehenen Inkrafttreten anzupassen. Sie beantragen, das Inkrafttreten der KVG- und KVV-Änderung frühes-
tens auf den 1. September 2024 und 1. Januar 2025 festzulegen.
5 Weiterer Vorschlag
5.1 Begriff der Notfallbehandlung
SPS, SGB, ACSI und FRC beantragen, den nun gesetzlich in Art. 64a Abs. 7 definierten Begriff der Notfallbehandlung näher zu beschreiben oder eine Delegationsnorm zur Bestimmung der dadurch erfassten Behandlungen vorzusehen.