Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/47: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 13 Seiten

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ieren. Diese Unterscheide führen auch zu unterschiedlichen Kostendifferenzen. Das Festlegen von maximalen Prämienregionenrabatte müsste somit auch von Versicherer zu Versicherer und zudem von der besonderen Versicherungsform zur besonderen Versicherungsform variieren. Eine einheitliche Festlegung könnte dem kaum Rechnung tragen. Die FDP ist überzeugt: Anstelle von zusätzlichen Regulierungen bei den besonderen Versicherungsformen ist in diesem Bereich eine Erhöhung des Handlungsspielraums anzustreben, damit sich die damit verbundenen positiven Effekte stärker entfalten können.

Die SVP sieht die vorliegende Delegationsnorm an das EDI kritisch. Mit der Vorlage sollen Prämien nach einer strikten regionalen Reihenfolge abgestuft werden – unabhängig von den effektiven Kostenunterschieden. Das EDI soll hiermit also die Prämienregionenunterschiede angleichen. Damit wird aber das Kriterium «Kostenunterschiede» ignoriert, was nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde. Zudem besteht das Risiko, dass sich die Prämien nicht mehr an den Kosten in einer spezifischen Region orientieren würden und somit die Gesundheitskosten verzerren. Ausserdem führt eine weitere zusätzliche Delegationsnorm zu einer noch grösseren Verkomplizierung des bereits komplexen und unübersichtlichen Rabattierungssystems. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2007 betreffend Art. 90 KVV, Reihenfolge der Prämienermässigungen (Erwägung 4.1) präzisiert, dass Ermässigungen in einem einheitlich schweizweiten Satz in Franken und nicht in Prozenten zu erfolgen haben. Daraus resultiert, dass die Ermässigungen in den billigeren Prämienregionen 2 und 3 prozentual höher ausfallen als in der teuersten Prämienregion 1. Das Bundesgericht hält fest, dass es unzulässig ist, die Reihenfolge der Rabatte zu regulieren – die Delegationsnorm zur Angleichung der Unterschiede zwischen den Prämienregionen in der vorliegenden Vorlage widerspricht diesem Urteil.

Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB) lehnt die vorgeschlagene Delegationsnorm zur Festlegung von maximalen Prämienregionenrabatten für besondere Versicherungsformen ab. Die vorgeschlagene Preisangleichung kommt aus unserer Sicht einem schleichenden Abbau der Prämienregionen gleich. Mit der letzten Revision des KVG wurden durch den Gesetzgeber maximal zulässige Prämienregionenunterschiede eingeführt. Diese gelten aber nach dem Willen des Gesetzgebers nur für die ordentliche Versicherung. Mit der nun vorgeschlagenen Verordnungsrevision soll diese Angleichung der Unterschiede zwischen den Prämienregionen auch auf die besonderen Versicherungsformen und damit auf rund 85% der Versicherten ausgedehnt werden. Begründet wird dies mit einer Gleichbehandlung der ordentlichen und besonderen Versicherungsform. Aus Sicht der SAB ist dieses Argument nicht stichhaltig:

- Der Gesetzgeber hat die Angleichung der Unterschiede zwischen den Prämienregionen in Art. 61, Abs. 2bisKVG bewusst auf den ordentlichen Versicherungsbereich begrenzt.

- Die Ausdehnung auf die besonderen Versicherungsformen führt dazu, dass die Unterschiede zwischen den Prämienregionen immer weiter verschwinden. Für die Versicherten in den kostengünstigeren Prämienregionen wird dies tendenziell zu einer Anhebung der Kosten führen. Dies ohne, dass gleichzeitig die medizinische Versorgung verbessert würde. Entsprechend lehnen wir die vorgeschlagenen neuen Art. 95 Abs. 4, Art. 98, Abs. 6 sowie Art. 101, Abs. 5 ab.

Das Bündnis freiheitliches Gesundheitswesen hält in grundsätzlicher Hinsicht fest, dass immer weniger Versicherte die Standardgrundversicherung haben und immer mehr Versicherte besondere Versicherungsformen. Die Referenzprämie ist aber immer noch diejenige der Standardgrundversicherung, die AVM-Rabatte beziehen sich damit auf eine immer kleinere Referenzpopulation. Das ist falsch: Die Prämien für Grundversicherungsprodukte müssen individuell und eigenständig berechnet werden. Hier besteht unseres Erachtens der wichtige Handlungsbedarf. Eine standardisierte Rabattlimitierung (Maximalrabatte) in diesem Bereich ist aus ihrer Sicht nicht der richtige Ansatz, weil damit die Dynamisierung des Systems und wichtige Anreize für die Weiterentwicklung des Systems durch Standardisierungen behindert werden. Ein derartiger Eingriff ist nicht notwendig, da die Versicherungsaufsicht die jeweiligen Rabatte gestützt auf versicherungsmathematische Berechnungen individuell überprüfen und bei Bedarf korrigieren kann. Hinzu kommt, dass sich Prämienrabatte der ordentlichen Versicherung auf die Franchise beziehen, bei den besonderen Versicherungsformen dagegen auf die modellimmanent erzielten Einsparungen bei medizinischen Leistungen oder Administration (Effizienzgewinn). Somit sind die Ra-