Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 16 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz Ergebnisbericht
Artikel 29 Sicherheitsmassnahmen
Da gemäss Artikel 29 Absatz 1 ISV die generell-abstrakten Weisungen einzig für die Stellen nach Artikel 2 Absätze 1–3 ISV gelten würden, ist für AG unklar, welche Mindestanforderungen für die jeweiligen Sicherheitsstufen für die Kantone gelten und von wem sie erlassen würden.
Die Bestimmung ist für AG verständlich und umsetzbar, soweit die Bestimmung doch für die Kantone gelte. Die Umsetzbarkeit hinge von den noch nicht vorliegenden Weisungen über die Mindestanforderungen ab.
Artikel 30 Sicherheit beim Betrieb
Für AG ist die Bestimmung verständlich und umsetzbar. Der Aufwand zur Umsetzung sei aber nicht abschätzbar.
Artikel 34 physische Schutzmassnahmen
Da gemäss Artikel 34 Absatz 1 ISV die generell-abstrakten Weisungen einzig für die Stellen nach Artikel 2 Absätze 1–3 ISV gelten würden, ist für AG unklar, welche minimal erforderlichen Massnahmen zum physischen Schutz von Informationen und Informatikmitteln für die Kantone gelten und von wem sie erlassen würden. Die Bestimmung ist für AG verständlich und umsetzbar, soweit die Bestimmung für die Kantone gelte. Die Umsetzbarkeit hinge von den noch nicht vorliegenden Minimalanforderungen ab.
Artikel 35 Sicherheitszonen
GE weist darauf hin, dass die generell-abstrakten Weisungen zu den Sicherheitszonen zu Änderung von Räumlichkeiten führen könnte, damit die Geheimhaltungsstufe weiterhin erfüllt werden könne.
X. D. beantragt, dass das Recht eingeräumt werde, in der Umgebung der Sicherheitszonen den böswilligen Einsatz von elektromagnetischen Wellen zu kontrollieren.
Artikel 44 Allgemeines
X. D. beantragt, die gesetzliche Grundlage bezüglich des Austausches von Personendaten zu prüfen und allenfalls den Artikel der ISV zu präzisieren.
3.3 Stellungnahmen zur Änderung der Verordnung über Identitätsverwaltungs- Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV)
3.3.1 Allgemeine Bemerkungen zur IAMV
VD nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass die Vernetzung mit einem kantonalen IAM durch diese neue Version der Verordnung nunmehr erlaubt sei, und werde gegebenenfalls die Einführung dieser neuen Möglichkeit evaluieren. Er weist darauf hin, dass die Revision dieser Verordnung vor allem technische Aspekte von Systemen zur Verwaltung von Identifikationsdaten betreffe. Diese könnten sich auf das Identitätsmanagement des IAM-Portals des Kantons oder anderer Datenbanken auswirken, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Verwaltung von Akkreditierungen und Zugängen zu Informationssystemen des Bundes. Es handle sich hierbei um «Dritte», die ebenfalls diese Identifikationssysteme verwenden würden.
Die SVP begrüsst die Ausdehnung des Geltungsbereiches auf die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung hinsichtlich der Personenprüfung. Es seien aber die Auswirkungen auf den Datenschutz, insbesondere durch die erweiterte Bearbeitung biometrischer Daten, kritisch zu begleiten.