Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 16 Seiten

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Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz Ergebnisbericht

Artikel 3 Zuordnung

Absatz 3: Swissgrid beantragt folgende Ergänzung, da Swissgrid weder zur zentralen noch dezentralen Bundesverwaltung zähle:

«Für Funktionen nach Artikel 20a Absatz 1 StromVG gilt die Funktionenliste nach Anhang 6. Anstelle des Departements ist die Elektrizitätskommission nach Artikel 21 StromVG zuständige Behörde für Anträge gemäss Artikel 4, Aktualitätsprüfungen gemäss Artikel 6 und Anträge auf ausserordentliche Prüfungen gemäss Artikel 7.»

Artikel 5 Veröffentlichung, Aufbewahrung und Bekanntgabe

Swissgrid würde es begrüssen, wenn die betreffende Funktionenliste aufgrund ihrer Vertraulichkeit und zum Schutz von Swissgrid und ihre Mitarbeitenden nicht in der Amtlichen Sammlung publiziert würde.

Artikel 8 Prüfungen bei kantonalen Angestellten und Dritten

Absatz 1: AG wünscht die Festlegung der Funktionen kantonaler Angestellter, die nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b ISG einer Prüfung unterstehen sollen. Es solle ebenfalls der Ablauf der Antragsstellung an das VBS definiert werden.

Die Funktionen innerhalb des Kantons VS, die eine persönliche Sicherheitsüberprüfung erfordern, seien bekannt und die Überprüfungen würden bereits seit mehreren Jahren durchgeführt. VS stellt jedoch fest, dass das VBS gemäss der Erklärung zu Artikel 8 des erläuternden Berichts den Auftrag erhalten hat, die Praktiken zu vereinheitlichen. Dies könne potenziell eine Ausweitung der Kontrollen im Kanton bedeuten, was mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden wäre.

Artikel 11 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nach dem BPG

Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2: Die BA beantragt als Strafverfolgungsbehörde die Ergänzung der Grundlage für die Grundsicherheitsprüfung und erweiterte PSP für internes und externes Personal der BA aufgrund des Risikos einer erheblichen resp. schwerwiegenden Beeinträchtigung.

Artikel 14 Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach dem StromVG

Swissgrid ist mit dem Wortlaut einverstanden und dankt für die Berücksichtigung der entsprechenden Eingaben.

Artikel 15 Einleitende und entscheidende Stellen

Absatz 4: Swissgrid begrüsst die enthaltene Bestimmung, wonach die nationale Netzgesellschaft einleitende und entscheidende Stelle ist.

Artikel 19 Datenerhebung

X. D. äussert seine starke Unzufriedenheit mit diesem Artikel. Der Artikel solle in 5–6 kleinere Artikel gekürzt werden und sei in legistischer Hinsicht der redaktionellen Qualität der Gesetze und Verordnungen des Schweizer Rechts nicht würdig.

Absatz 2 Buchstabe c: Swissgrid beantragt die Aufnahme der nationalen Netzgesellschaft in eine neue Ziffer 8, wodurch in jedem Fall bei einer erweiterten PSP eine Befragung durchgeführt werde. Dies aufgrund Erfahrungen mit PSP auf privatrechtlicher Basis.

Artikel 26 f. Ordentliche und Ausserordentliche Wiederholung

NE fragt sich, wie lange eine PSP gültig sei und ob die PSP im Falle einer Wiederholung aufgrund eines Sicherheitsrisikos die bisherige Bewertung ergänze oder ersetze.