Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 16 Seiten

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Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz Ergebnisbericht 10'000–50'000 Franken. Weitere Kosten könnten derzeit noch nicht abschliessend abgeschätzt werden.

3.2 Stellungnahmen zur Informationssicherheitsverordnung (ISV)

3.2.1 Allgemeine Bemerkungen zur ISV

Die Vereinheitlichung des ISMS bei allen Verwaltungseinheiten im Rahmen der neuen ISV wird begrüsst (SVP). Durch die Zentralisierung erhofft sich die SVP Kosteneinsparungen und einen effizienten Betrieb und Unterhalt. Es sei in allen Ämtern deshalb möglichst schnell das gleiche ISMS einzuführen.

GE weist auf die Komplexität und Kostspieligkeit der Umsetzung der Verordnung hin.

3.2.2 Stellungnahme zu den Artikeln der ISV Artikel 2 Geltungsbereich

Absatz 6: Die Vernehmlassung hat ergeben, dass die Gleichwertigkeit der eigenen Gesetze mit dem ISG für mehrere Kantone (AG, BL und ZH) schwierig nachzuweisen ist.

AG wünscht, dass aufgezeigt wird, wie sich die Kantone bei einem vom Bund abgelehnten Zugriff zu Wehr setzen könnten, andernfalls bliebe die Ausnahmebestimmung (Art. 3 Abs. 2 ISG) sinnlos.

Artikel 6 Pflege der Rechtsgrundlagen und vertraglichen Verpflichtungen

NE ist unklar, ob die Kantone die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit konsultieren sollen, wenn sie ihre eigenen gesetzlichen Grundlagen schaffen, um ein gleichwertiges Sicherheitsniveau zu erreichen, oder wenn sie z. B. technische Empfehlungen umsetzten.

Artikel 9 Bewilligung und Verzeichnung von Ausnahmen

Absatz 2: LU wünscht eine Präzisierung, an wen die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit und die Departemente die Bewilligung von Ausnahmen delegieren können.

Absatz 4 Buchstabe b: LU stellt sich die Frage, ob die Verwaltungseinheiten, die Departemente und die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit in jedem Fall informiert werden, wenn die Bewilligung von Ausnahmen delegiert wurde, damit sie diese Ausnahmebewilligungen auch in ihrem Verzeichnis aufführen können. Um den Informationsfluss zu sichern, wäre eine Mitteilungs- und Informationspflicht derjenigen Stelle empfehlenswert, an welche eine Bewilligung von Ausnahmen delegiert wurde.

Artikel 12 Vorfallmanagement

Absatz 7 Buchstabe a: LU wünscht eine Präzisierung der mitzuteilenden Informationen. Ansonsten sei es vor allem aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch.

Artikel 16 Grundsätze

Der Artikel sei verständlich (AG). Der dazugehörige Aufwand sei aber nicht abschätzbar.

TG und ZH äussern die Unklarheit betreffend Zuständigkeit und Vorgehen im Falle von Einsichtsgesuchen für klassifizierte Informationen des Bundes an den Kanton. TG wünscht eine Erläuterung in Absatz 3, dass die kantonalen Öffentlichkeitsgesetze nicht gelten würden.

Artikel 17 Klassifizierende Stellen

Es sei für AG nicht ersichtlich, inwiefern diese Bestimmung für die Kantone von Belang sein solle, da sie nicht als klassifizierende Stelle aufgeführt seien.