Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 16 Seiten

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Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz Ergebnisbericht

3 Stellungnahmen zum Ausführungsrecht und zum Erläuternden Bericht

Aus der Vernehmlassung sind einzelne Fragen und Bemerkungen eingegangen, die im Ergebnisbericht nicht berücksichtigt werden. Meldungen von Rechtschreibungsfehlern oder Verbesserung der Übersetzung werden nicht aufgezeigt.

3.1 Allgemeine Stellungnahmen

Die Vernehmlassung hat ergeben, dass eine grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden

(AG, AI, AR, BL, BS, BE, FR, GE, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SH, SZ, SO, SG, TI, TG, UR, VD,

VS, ZG, ZH, SP, SVP, asut, PVB, Swissgrid) mit dem Ausführungsrecht zum ISG grundsätzlich einverstanden ist und dieses begrüsst. Es bestehen neben vereinzelten Anpassungswünschen einige Unklarheiten bezüglich der Umsetzung und Geltung gewisser Vorgaben für die Kantone. Lediglich der Schweizerische Gewerbeverband (sgv) lehnt die gesamte Vorlage ab, da sie über die gesetzliche Grundlage hinaus gehe und die von ihr generierten Kosten nicht dargelegt würden.

Die SVP begrüsst den mit dem neuen ISG stark verbesserten Rechtsvergleich mit anderen Ländern für eine bessere internationale Zusammenarbeit im Bereich der Informationssicherheit. Die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgenommenen und gespeicherten Personendaten müssten jedoch mindestens in der Kategorie der höchsten Klassifizierung zwingend in der Schweiz gelagert werden. Schliesslich sei für den Austausch der Daten zwingend der offizielle Dienstweg vorzusehen. Die SVP wünscht, dass die Kosten für die Umsetzung der Massnahmen und die zusätzlichen Stellenprozente transparent ausgewiesen werden. Sie fordert, dass durch die Massnahmen Kosteneinsparungen und eine Verbesserung des Datenschutzes erzielt werden.

Die SP ist mit den Ausführungsbestimmungen zum Informationssicherheitsgesetz grundsätzlich einverstanden. Die Datenerhebung für die Personensicherheitsüberprüfung gehe jedoch viel zu weit und wird abgelehnt. Insbesondere sei es inakzeptabel, dass Daten über die Intimsphäre und Sexualität, die religiösen, politischen, gewerkschaftlichen und weltanschaulichen Ansichten oder Tätigkeiten erhoben und bearbeitet werden dürfen.

NW nimmt zur Kenntnis, dass sowohl das lSG als auch die dazugehörigen Verordnungen die Kantone meist nur indirekt betreffen, wenn sie auf Daten des Bundes zugreifen oder diese bearbeiten. Zudem müsse festgehalten werden, dass zum heutigen Zeitpunkt einige Bestimmungen nicht abschliessend geregelt seien, die für die Kantone wichtig sein werden. Dies betreffe vor allem die Revision des ISG samt Verordnung bezüglich der Meldepflicht für Cyberangriffe bei kritischen Infrastrukturen (Kapitel 5 des ISG). Die generellen Anpassungen werden jedoch unterstützt und gingen mit der Berücksichtigung des vernetzten, digitalisierten Umfelds mit dem vermehrten Datenaustausch nach dem «Once-Only-Prinzip» in die richtige Richtung. Die Informationssicherheit als Verbundaufgabe mit vernetzter Verantwortung, die gemeinsame Ziele definiert und ein koordiniertes Vorgehen unter Beachtung von Minimalstandards verfolgt, wird als wichtig erachtet.

NW und OW halten fest, dass der Begriff der Kantone im Ausführungsrecht neu definiert sei und auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen umfasse. Eine kohärente Begrifflichkeit, welche im Einklang mit der Definition gemäss Artikel 3 der Bundesverfassung steht, würde begrüsst. Die weiteren Körperschaften seien separat zu erwähnen.

asut begrüsst den robusten regulatorischen Rahmen für die Informationssicherheit, der dem aktuellen Stand der Technologie und damit zusammenhängenden Risikoszenarien entspreche. Die Verordnungen beinhalten das richtige Mass an Flexibilität und Genauigkeit, um auch bei neuen technologischen Entwicklungen die Verantwortlichkeiten aller Beteiligten klar auszuweisen. Ebenso begrüsst asut den Ansatz der Bundesverwaltung, künftig weniger zu klassifizieren und somit, wo möglich, zu entbürokratisieren.