Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 16 Seiten

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Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz Ergebnisbericht

VS nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass die Vernetzung mit einem kantonalen IAM durch diese neue Version der Verordnung nunmehr erlaubt sei, und werde gegebenenfalls die Umsetzung dieser neuen Möglichkeit evaluieren.

3.3.2 Stellungnahmen zu den Artikeln der IAMV

Artikel 13 Zentraler Identitätsspeicher als Verteiler

Absatz 4: GE stellt die Frage, ob mit «das jeweilige System» das Quellsystem oder ein anderes internes Informationssystem der Bundesverwaltung gemeint sei.

Artikel 18 Anforderungen an die Informationssicherheit

Absatz 2: GE beantragt die Präzisierung, durch wen und in welchem Rahmen die Mindestanforderungen definiert werden.

Artikel 21 Anschluss externer IAM-Systeme: Voraussetzungen

Buchstabe c: GE bemerkt, dass das sein kantonales IAM-System Daten von Personen enthalte, welche die vom Bund zur Verfügung gestellten Informationssysteme nicht nutzen würden. GE fragt deshalb, ob in seinem IAM-System nur die Untergruppe von Personen, die auf Informatiksysteme des Bundes zugreifen würden, an das IAM-System des Bundes angeschlossen werden dürfe.

Anhang

Buchstabe e: technische Angaben: GE beantragt zur Datenkategorie «7. Passwörter» eine Präzisierung, dass die Daten je nach Bedarf gut verschlüsselt oder gehasht sein sollten.

3.4 Stellungnahmen zur Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (VPSP)

3.4.1 Allgemeine Bemerkungen zur VPSP

Die SVP wünscht, die Reduktion der Prüffälle von Mindestens 30 Prozent positiv hervorzuheben. Nachzuvollziehen sei die damit verbundene Ersetzung älterer Verordnungen.

VD weist darauf hin, dass sich die VPSP auf die Stellen auswirken werde, die im kantonalen Rahmen für personenbezogene Sicherheitsüberprüfungen zuständig sind. Es sei nicht zu vergessen, dass die geplante umfangreiche Datenerhebung und die Verarbeitung sensibler Personendaten eine strenge Aufsicht erfordern würden, die mit der Datenschutzgesetzgebung vereinbar sei.

X. D. weist darauf hin, dass die VPSP in Bezug auf die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen extrem problematisch sei. Die Verordnung sei in dieser Hinsicht nochmals zu prüfen oder prüfen lassen.

3.4.2 Stellungnahme zu den Artikeln der VPSP

Artikel 2 Geltungsbereich

Swissgrid beantragt die Aufnahme des StromVG in den Geltungsbereich, da das StromVG eine eigenständige gesetzliche Grundlage sei: «Diese Verordnung gilt unter Vorbehalt von Artikel 84 Absatz 3 ISG und Artikel 2 Absätze 2–5 der Informationssicherheitsverordnung vom… für die verpflichteten Behörden und Organisationen nach Artikel 2 ISG sowie Artikel 20a StromVG.»