Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 16 Seiten

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Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz Ergebnisbericht

Artikel 18–20 Klassifizierungsstufen INTERN, VERTRAULICH und GEHEIM

Die Bestimmungen seien für AG verständlich. Es sei jedoch unklar, ob und inwiefern es Kongruenzprobleme und Schwierigkeiten der eigenen Klassifizierungsstufen und derjenigen des Bundes gibt.

GE beantragt, dass das Kriterium «Offenlegung der Identität besonders exponierter Personen» bei der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH in Artikel 19 Buchstabe c gestrichen werde, damit es nur ein Kriterium für die Klassifizierungsstufe GEHEIM in Artikel 20 Buchstabe c ist. Der Aspekt des Schadens für die Quelle selbst, wenn sie Zugang zu ihrer Identität erhält, werde nicht berücksichtigt, was problematisch sei und dem Staat auch schaden könne.

Bei Artikel 18 Buchstabe c weist VD darauf hin, dass Folgen einer psychischen Verletzung schwerwiegender sein können als diejenigen einer körperlichen Verletzung. In Buchstabe c sei jedoch bloss die körperliche Verletzung aufgeführt.

VD beantragt eine Anpassung der Bestimmungen zu den Klassifizierungsstufen. Neben den Interessen des Bundes sollten auch die Interessen von Unternehmen und Privatpersonen im Falle eines Angriffes auf die Informatiksicherheit der Systeme des Bundes rechtlich geschützt sein.

Artikel 21 Bearbeitungsvorgaben

Da gemäss Artikel 21 ISV die generell-abstrakten Weisungen einzig für die Stellen nach Artikel 2 Absätze 1–3 ISV gelten würden, ist für AG unklar, welche Vorgaben für die Kantone gelten und von wem sie erlassen werden.

Artikel 22 Einsatzbezogene Sicherheitsmassnahmen

Für AG ist unklar, wieso diese Bestimmung durch die Kantone umzusetzen sei.

X. D. beantragt eine Ergänzung von Absatz 1 mit dem Chef des militärischen Nachrichtendienstes und Dienst für präventiven Schutz der Armee sowie dem Direktor der Zoll- und Grenzsicherheit.

Artikel 23 Sicherheitsakkreditierung von Informatikmitteln

Für AG ist unklar, wieso diese Bestimmung durch die Kantone umzusetzen sei.

Artikel 24 Schutz bei der Gefährdung von klassifizierten Informationen

Für AG ist die Bestimmung verständlich und umsetzbar. Der Aufwand zur Umsetzung dürfe klein sein.

Artikel 25 Überprüfung von Schutzbedarf und Kreis der Berechtigten

AG nimmt Stellung, dass die Bestimmung für die Kantone nicht von Belang sei, da es in den Kantonen keine klassifizierenden Stellen gemäss Artikel 17 ISV gäbe.

Artikel 26 Archivierung

Für AG ist die Bestimmung verständlich und umsetzbar. Der Aufwand zur Umsetzung sei aber nicht abschätzbar.

Artikel 28 Zuordnung zu den Sicherheitsstufen «hoher Schutz» und «sehr hoher Schutz»

Für AG ist die Bestimmung verständlich und umsetzbar. Der Aufwand zur Umsetzung sei aber nicht abschätzbar.