Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/50: Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern (Foltergütergesetz, FGG) · 10 Seiten
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frei von Folter und Todesstrafe fordern eine Gültigkeitsdauer von Bewilligungen von fünf Jahren, die im Gesetz festzuschreiben sei.
Swissmem, scienceindustries und Economiesuisse raten von der Schaffung einer neuen Bewilligungs- und Kontrollbehörde für die Umsetzung des Foltergütergesetzes ab. Die Zuständigkeit solle bei den bereits bestehenden Bewilligungsbehörden liegen.
Berichterstattung
Teil der jährlichen Berichterstattung sollten nach Ansicht von Amnesty International und den Demokratischen Jurist*innen Schweiz die Anzahl der eingegangenen Anträge, die davon betroffenen Güter und Länder, sowie die jeweils getroffenen Entscheidungen sein, was auf Gesetzesstufe festzuhalten sei. Die EVP und die Aktion der Christen für eine Welt frei von Folter und Todesstrafe schlagen darüber hinaus eine Anpassung der Formulierung vor, um dem Öffentlichkeitsprinzip gerecht zu werden. Ausserdem ist die Aktion der Christen für eine Welt frei von Folter und Todesstrafe der Meinung, dass die Einschätzung des EDA in die Erstellung dieser Berichte einbezogen werden sollte, was auf Verordnungsebene geregelt werden könne. GRÜNE Schweiz ist der Ansicht, dass mit der vorgeschlagenen Bestimmung die Transparenz der Informationen nicht gewährleistet sei und der Bericht über die Perspektive der Aussenwirtschaftspolitik hinausgehen sollte.
Änderung anderer Erlasse
Genf weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Änderung des GKG der Wortlaut von Artikel 14 Absatz 1 GKG geändert werden solle. «Gefängnis» sei in Anwendung von Artikel 333 Absatz 2 Buchstabe b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) durch «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe» zu ersetzen. Amnesty International schlägt sodann vor, das Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter in Erwägung zu ziehen, um die Aufgaben der von ihnen vorgeschlagenen Expertenkommission zu verankern.
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