Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/50: Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern (Foltergütergesetz, FGG) · 10 Seiten
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ternational weist darauf hin, dass die Überschneidungen der zwei Gesetze insbesondere bestimmte Tränengase (CS2, CN3, CR4) beträfen, die bereits von der Liste des Kriegsmaterialverordnung erfasst seien, jedoch auch zu grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten.
Amtshilfe unter schweizerischen Behörden
Schwyz, Luzern, Basel-Stadt, Obwalden, die SVP und die Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten (Privatim) verweisen auf Unklarheiten betreffend den Datenschutz mit Bezug auf die Bestimmung über die Amtshilfe unter schweizerischen Behörden. Sie gehen davon aus, dass der Verweis auf das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) im erläuternden Bericht impliziere, dass ein zentrales Datenbearbeitungssystem von einer Bundesbehörde betrieben werden solle, auf das andere Behörden Zugriff erhalten sollen. Es gebe daher Unklarheiten, ob auch kantonale Behörden einen Zugriff erhalten sollen, wie die konkrete Dateneinsicht zu erfolgend habe und ob es dabei auch um besonders schützenswerte Personendaten gehen solle. Vor diesem Hintergrund wird die Frage aufgeworfen, ob die vorgesehenen gesetzlichen Grundlagen hinreichend bestimmt seien, um die Anforderungen von Art. 36 der Bundesverfassung (BV, SR 101) zu genügen. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Bestimmung könne nicht als Rechtsgrundlage dienen, kantonale und kommunale Polizeibehörden zu verpflichten, den Bundesbehörden einen Zugriff auf ihre eigenen Datenbestände zu gewähren, da hierzu auch die Anforderungen des jeweiligen kantonalen Verfassungs- und Datenschutzrechts erfüllt sein müssten. Diese Punkte seien in der Botschaft näher zu erläutern.
Waadt weist darauf hin, dass falls bei der automatisierten Datenübermittlung die Empfängerinnen und Empfänger selbst über die Übermittlung der Daten entscheiden sollten, es notwendig wäre, diesen Umstand zu präzisieren, insbesondere bei sensiblen Daten (Urteile von Strafbehörden). Ausserdem müsse geklärt werden, ob der erwähnte automatische Datenaustausch für beide Absätze der vorgeschlagenen Bestimmung gelten solle.
Zürich ist der Ansicht, dass die Bestimmung, dass die Strafbehörden der Bewilligungsbehörde von sich aus erlassene Urteile zustellen sollen, auf Verfahren ausgeweitet werden sollte, die von der Staatsanwaltschaft erledigt werden. scienceindustries erachtet eine Aufzählung der Gesetze aufgrund der von ihr vorgeschlagenen Subsidiaritätsregelung als obsolet. Die Amtshilfe unter schweizerischen Behörden sei in den entsprechenden Gesetzgebungen bereits geregelt.
Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden
Während scienceindustries und Economiesuisse von ausländischen Behörden die Einhaltung der Schweizer Datenschutzbestimmungen fordern, um den Schutz des Geistigen Eigentums zu gewährleisten, weisen Amnesty International und die Demokratischen Jurist*innen Schweiz auf die Konsultations- und Notifikationspflichten sowie den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in der EU-Anti-Folter-Verordnung hin und schlagen eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen der Schweizer Bewilligungsbehörde und den Behörden anderer Staaten vor.
Gesetzesvollzug
Economiesuisse, Swissmem und scienceindustries beantragen, dass der Bundesrat in der Ausführungsverordnung die Geltungsdauer einer Bewilligung in Analogie zur Güterkontrollgesetzgebung auf zwei Jahre festlegen solle. Die EVP und die Aktion der Christen für eine Welt
2 o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril, CAS-Nr. 2698-41-1
3 ω-Chloracetophenon, CAS-Nr. 532-27-4
4 Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin, CAS-Nr. 257-07-8