Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/50: Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern (Foltergütergesetz, FGG) · 10 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht
Interpretationsspielraum bei der Umsetzung zu. Daher empfiehlt Swissmem einen klaren Verweis im Gesetz auf die abschiessende Auflistung der Güter in der entsprechenden Verordnung. Auch Amnesty International und die Demokratischen Jurist*innen Schweiz sind der Meinung, dass dieser Begriff anders zu fassen sei.
Technische Hilfe
Solothurn, Appenzell Ausserhoden sowie die Konferenz der Kantonalen Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Schweiz regen an, für «technische Unterstützung» und «technische Hilfe» einen einheitlichen Begriff zu verwenden. Amnesty International und die Demokratischen Jurist*innen Schweiz schlagen vor, «namentlich» durch «beispielsweise» zu ersetzen, um den Begriff «technische Hilfe» möglichst breit zu definieren.
Verbot von Foltergütern
Verschiedene Interessengruppen sind der Meinung, dass der Gesetzesentwurf, was die verbotenen Aktivitäten im Zusammenhang mit Foltergütern betrifft, zu zurückhaltend sei. Aus Sicht von Amnesty International und der Demokratischen Jurist*innen Schweiz sollte das Verbot technischer Hilfe neben dem Erbringen auch das Annehmen technischer Hilfe im Zusammenhang mit Foltergütern umfassen. Sodann solle die Entwicklung und Herstellung sowie die direkte und indirekte Finanzierung von Foltergütern verboten werden. Die EVP und die Aktion der Christen für eine Welt frei von Folter und Todesstrafe sind ebenfalls der Ansicht, dass das Verbot auf die Finanzierung von Unternehmen ausgedehnt werden sollte, die für die Folter konzipierte Güter herstellen.
GRÜNE Schweiz schlägt vor, die Herstellung, das Design, die Schaffung oder die Reproduktion von Foltergütern sowie eine direkte oder indirekte Finanzierung von Aktivitäten im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Design, der Schaffung oder der Reproduktion von Foltergütern mit einem Verbot zu belegen.
Während scienceindustries eine Ausdehnung der Ausnahmeregelung, welche zu eng gefasst sei, fordert, schlagen Amnesty International und die Demokratischen Jurist*innen Schweiz vor, die Ausnahmebestimmung strikter zu fassen.
Bewilligungspflicht für Güter, die auch zur Folter verwendet werden können
Economiesuisse und Swissmem beantragen, eine Bewilligungspflicht für Güter, die auch zur Folter verwendet werden können, nur dann zu statuieren, wenn nicht bereits eine Bewilligung gemäss dem Kriegsmaterialgesetz (KMG, SR 514.51), dem Güterkontrollgesetz (GKG, SR 946.202), dem Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS, SR 935.41) oder dem Waffengesetz (WG, SR 514.54) vorliege.
Was die Durchfuhr betrifft, schlagen Economiesuisse und scienceindustries vor, die gebräuchliche Terminologie «Grund zur Annahme» zu verwenden. Die EVP und die Aktion der Christen für eine Welt frei von Folter und Todesstrafe wollen die Durchfuhr bewilligungspflichtiger Güter verbieten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie zur Vollstreckung der Todesstrafe, zur Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bestimmt sind.
Amnesty International und die Demokratischen Jurist*innen Schweiz regen sodann an, die Ausbildung an bewilligungspflichtigen Gütern zu verbieten.
Bewilligungspflicht für Arzneimittel, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können
Aus Sicht Economiesuisse und scienceindustries sollten die Bewilligungsverfahren für Arzneimitteln, die zur Vollstreckung der Todesstrafe bestimmt sein können, in der Heilmittelgesetzgebung verbleiben.