Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten

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Besitzstands beziehen und gegebenenfalls auch mehrere Schengen-Staaten gleichzeitig erfassen26.

- In den Ziffern 6-8 werden die Begriffe «Besuch», «erneuter Besuch» und

«Überprüfungsbesuch» definiert. Während ersterer im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/922 als Überbegriff verwendet wird und alle Ortbesichtigungen meint, die zum Zwecke einer Evaluierung oder zur Überprüfung der Umsetzung eines Aktionsplanes durchgeführt werden, bezeichnen die beiden anderen Begriffe Sonderformen, die unter bestimmten Umständen während des Follow-up zur Anwendung gelangen. Ein «erneuter Besuch» stellt dabei eine Wiederholung eines Evaluierungsbesuchs dar, der obligatorisch durchzuführen ist, wenn im Rahmen einer Evaluierung schwerwiegende Mängel offenbar wurden oder wenn bei einer erstmaligen Evaluierung festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands noch nicht erfüllt sind. Ein erneuter Besuch führt daher zwingend zur Annahme eines weiteren Berichts und gegebenenfalls von Empfehlungen (Art. 22 Abs. 7 und 8; Art. 23 Abs. 4). Demgegenüber beschränkt sich ein «Überwachungsbesuch» auf die Vor-Ort-Überprüfung der Angaben des Aktionsplanes bzw. der Fortschritte bei dessen Umsetzung, ohne dass zwingend ein schriftlicher Bericht erstellt werden muss. Ziel des Überwachungsbesuchs ist es zu eruieren, ob die Umsetzung des Aktionsplans als abschlossen betrachtet werden kann und die Evaluierung damit zu Ende ist.

- Ziffern 9 und 10 übernehmen zwei zentrale Begriffsbestimmung aus dem Leit-

faden zur Schengen-Evaluierung in den Text der Verordnung. Zum einen wird klargestellt, dass die in einem Evaluierungsbericht enthaltene Bewertung eines festgestellten Sachverhalts als «nicht konform» (vgl. Art. 20 Abs. 3 Bst.

c) voraussetzt, dass ein Verstoss gegen eine rechtlich bindende Bestimmung des Schengen-Besitzstands vorliegt. Widerhandlungen gegen rechtlich nicht bindende Standards (z.B. Empfehlungen, Handbücher mit «soft law»-Charakter) vermögen daher diese Qualifizierung nicht auszulösen, sondern werden mit dem Begriff «Verbesserung erforderlich» angesprochen (vgl. Art. 20 Abs. 3 Bst. b). Zum anderen wird - wenn auch in relativ allgemeiner Form - definiert, was unter einem schwerwiegenden Mangel, dessen Vorliegen besondere verfahrensmässige Konsequenzen nach sich zieht (Art. 22), zu verstehen ist. Um als schwerwiegend qualifiziert zu werden, muss ein Mangel als rechtwidrig (nicht konform) bewertet werden und zudem (zumindest potentiell) zu erheblichen negativen Auswirkungen auf die Rechtsposition betroffener Privatpersonen, auf einzelne oder mehrere andere Schengen-Staaten oder auf den Schengen-Raum als Ganzes führen.

- In den Ziffern 11-13 wird zum einen definiert, wer in einem Team zwecks

Durchführung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten teilnimmt, nämlich Sachverständige aus dem Schengen-Staaten und Vertreter der Europäischen Kommission. Zum andern werden zwei weitere Personenkategorien

26 Dies kann im Hinblick auf das Anstellen von Quervergleichen zwischen den Staaten interessant sein.