Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten
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tatsächlich erreicht, was zusätzlichen administrativen Aufwand verursachen würde. Die Aufsicht des Bundes (ESTV) über den Vollzug durch die Kantone (s. Ziff. 4) erweist sich dabei als wichtiges Element.
In der Praxis dürfte eine Unternehmensgruppe regelmässig über mehrere Einheiten in der Schweiz verfügen. In solchen Fällen ist zu regeln, welche dieser Einheiten die Ergänzungssteuer zu entrichten hat. Der schweizerischen Ergänzungssteuer sollen diejenigen Geschäftseinheiten unterliegen, die im Einzelfall eine Unterbesteuerung der Unternehmensgruppe mitverursacht haben. Der Kanton, in dem die jeweilige Geschäftseinheit zugehörig ist, nimmt diese Besteuerung vor. Die IIR soll im Kanton der obersten Muttergesellschaft resp. der Zwischengesellschaft veranlagt und bezogen werden. Die UTPR soll anteilmässig auf die Geschäftseinheiten in der Schweiz verteilt werden (s. Ziff. 4.2.2).
Die Einnahmen aus der Ergänzungssteuer verbleiben bei den Kantonen. Damit bleibt der interkantonale Steuerwettbewerb im Rahmen des Möglichen erhalten und es besteht weiterhin ein Anreiz für die Kantone, wettbewerbsfähige Steuerbelastungen anzubieten. Hochsteuerkantone werden im Vergleich zu Tiefsteuerkantonen an steuerlicher Attraktivität für grosse Unternehmensgruppen gewinnen. Grund dafür ist, dass die Differenzen in der Steuerbelastung zwischen Hoch- und Tiefsteuerkantonen geringer werden. Vorwiegend die Tiefsteuerkantone erhalten aus der schweizerischen Ergänzungssteuer Mittel, die sie verwenden können, um ihrem Verlust an Standortattraktivität entgegenzuwirken. Die Kantone werden autonom entscheiden, für welche Zwecke sie die zusätzlichen Steuereinnahmen verwenden (s. Ziff. 3.3). Diese werden im Rahmen des nationalen Finanzausgleichs (NFA) als zusätzliche Steuereinnahmen berücksichtigt. Das NFA-Regelwerk soll nicht angepasst werden (s. Ziff. 4.2.4).
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung respektiert den steuerlichen Föderalismus, wahrt den interkantonalen Steuerwettbewerb und gibt den Kantonen grösstmöglichen Spielraum für Standortmassnahmen. Bei diesem Ansatz würden dem Bund indes Mindereinnahmen in Höhe eines niedrigen dreistelligen Millionenbetrags entstehen (Ziff. 5.2).
Eine alternative Umsetzung der Mindestbesteuerung ist in Ziffer 3.2 dargelegt.
3.2 Regulierungsalternativen Mindestbesteuerung: Beteiligung des Bundes an den Mehreinnahmen
Eine alternative Umsetzung der Mindeststeuer könnte darin bestehen, die Einnahmen auf die kantonale Steuer und die direkte Bundessteuer aufzuteilen. Im konkreten Einzelfall ist es nämlich möglich, dass auch die Bundessteuer zur Unterschreitung der Mindestbesteuerung beigetragen hat. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Gewinn gemäss OECD/G20 höher ist als der Gewinn gemäss direkter Bundessteuer. In solchen Fällen erhebt der Bund aus Sicht der OECD/G20-Regeln eine Steuer von weniger als 8.5 Prozent. Solche Fälle dürften sich mit einer gewissen Regelmässigkeit ergeben, weil die OECD-/G20-Bemessungsgrundlage in verschiedenen Punkten von der Bemessungsgrundlage nach schweizerischem Steuerrecht abweicht.
Dies zeigt exemplarisch, dass Regulierungsalternativen durchaus möglich sind. Auf Grundlage des Vernehmlassungsergebnisses werden diese und andere Alternativen