Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten
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Eine allfällige Umsetzung von Säule 1 würde teilweise in Konflikt mit bestehenden verfassungsrechtlichen Prinzipien stehen, insbesondere mit dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung. Grund dafür ist, dass die Regeln von Säule 1 nur für grosse Unternehmensgruppen Anwendung finden sollen. Vor diesem Hintergrund soll mit der vorliegenden Verfassungsänderung (Ziff. 3.4) dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz gegeben werden, auch Säule 1 einzuführen, ohne aber den Entscheid über eine allfällige Umsetzung vorwegzunehmen.
3.1.2 Mindestbesteuerung
Der Bundesrat geht davon aus, dass die meisten Staaten die neuen Besteuerungsregeln einführen werden und will sicherstellen, dass die Schweiz angesichts der veränderten Ausgangslage ihre Interessen wahrt. Dazu soll die Schweiz auf ihrem Gebiet die Mindestbesteuerung der betroffenen Unternehmensgruppen und Geschäftseinheiten sicherstellen. Ferner soll sie von den neuen Besteuerungsrechten Gebrauch machen, wenn eine in der Schweiz tätige Unternehmensgruppe die Mindestbesteuerung im Ausland nicht erreicht. Auf diese Weise werden die zusätzlichen Steuereinnahmen in der Schweiz und nicht im Ausland anfallen. Gleichzeitig werden in der Schweiz ansässigen Unternehmensgruppen zusätzliche Steuerverfahren und der damit verbundene administrative Aufwand im Ausland erspart und grösstmögliche Rechtssicherheit geboten.
Schematische Darstellung der Funktionsweise der Mindestbesteuerung (Annahme: Schweiz hat Mindestbesteuerung eingeführt; s. auch Ziff. 1.1.2.1)
Verzichtet die Schweiz darauf, eine Mindestbesteuerung der in der Schweiz tätigen Konzerne sicherzustellen, können andere Staaten daraus mittels IIR oder UTPR Besteuerungsrechte ableiten. Die Höherbelastung dieser Unternehmensgruppen dürfte daher in den meisten Fällen trotzdem eintreten, bloss würden die Steuereinnahmen im Ausland und nicht in der Schweiz anfallen. Die Konsequenz wäre, dass die Schweiz auf Steuereinnahmen verzichtet, ohne dabei an Wettbewerbsfähigkeit zu gewinnen.