Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten
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Der Bundesrat geht davon aus, dass es keine Anpassungen des kantonalen Rechts brauchen wird. Die Verordnung des Bundesrates soll hinreichend konkret ausgestaltet sein.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Grundnorm
Art. 129a Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen
Artikel 129a erhöht den künftigen Spielraum für den Bundesgesetzgeber.
Die Norm bildet die Grundlage für die Einführung beider Säulen des OECD/G20- Projekts. Die Formulierung ermöglicht es dem Bundesgesetzgeber darüber hinaus, auch auf künftige internationale Entwicklungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung flexibel zu reagieren. Gleichzeitig bildet Artikel 129a die Grundlage für die Übergangsbestimmung und gestützt darauf die temporäre Verordnung des Bundesrates zur Mindestbesteuerung (s. Ziff. 3.4).
Artikel 129a hat keine unmittelbaren Auswirkungen. Sämtliche künftigen Gesetzgebungsprojekte, die sich auf Artikel 129a abstützen, unterliegen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mit fakultativem Referendum.
Abs. 1
Absatz 1 sowie der Titel der Norm beziehen sich auf «grosse» Unternehmensgruppen. Mit dem Begriff «gross» wird zunächst zum Ausdruck gebracht, dass sich der Anwendungsbereich nicht auf KMU bezieht. Gleichzeitig lässt der Begriff «gross» einen gewissen Auslegungsspielraum offen. Dies ist mit Blick auf das OECD/G20-Projekt nötig. So fallen in den Anwendungsbereich der Marktstaatbesteuerung Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von mindestens 20 Milliarden Euro; bei Säule 2 liegt die Umsatzgrenze grundsätzlich bei 750 Millionen Euro. Die Ansässigkeitsstaaten der obersten Muttergesellschaften können jedoch für ihre Unternehmensgruppen die Mindestbesteuerung bereits ab einer tieferen Umsatzschwelle für anwendbar erklären (s. Ziff. 4.2.1). In all diesen - und auch möglichen künftigen weiteren - Fällen soll der Bund die Möglichkeit haben, Vorschriften zu erlassen.
Die Unternehmensgruppe muss nicht zwingend über eine bestehende steuerliche Zugehörigkeit in einem anderen Staat verfügen. Dies kann namentlich bei der Marktstaatbesteuerung von Bedeutung sein.
Der Begriff der Unternehmensgruppe wird im Rahmen der sich auf diese Bestimmung abstützenden Gesetzgebung zu konkretisieren sein. Die im OECD/G20-Projekt avisierten Unternehmensgruppen sind bei den beiden Säulen unterschiedlich definiert (betr. Säule 2 s. Ziff. 4.2.1).
Der Bund kann Vorschriften im Sinne von Artikel 129a BV in das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) einfügen, aber auch in das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG;