Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten
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Zudem sähen sich die in der Schweiz tätigen Unternehmensgruppen mit zusätzlichen Steuerverfahren im Ausland konfrontiert, was tendenziell mit einem höheren administrativen Aufwand und mit mehr Rechtsunsicherheiten verbunden sein dürfte, als eine Ergänzungssteuer in der Schweiz.
Entsprechend will der Bundesrat die Mindestbesteuerung in der Schweiz einführen. Technisch wird dies mit der Einführung einer Ergänzungssteuer erreicht; diese umfasst die Qualified Domestic Minimum Top-Up Tax (schweizerische Ergänzungssteuer), die IIR und die UTPR. Die Erhebung der IIR bzw. UTPR steht im konkreten Fall unter dem Vorbehalt vorrangiger Besteuerungsrechte von ausländischen Staaten. Mit erster Priorität kann der Ansässigkeitsstaat die Mindestbesteuerung mittels einer nationalen Ergänzungssteuer sicherstellen, mit zweiter Priorität kann der Staat der Muttergesellschaft eine IIR erheben. Erst in dritter Priorität wird die UTPR angewendet.
Der Eingriff in das schweizerische Steuersystem soll so gering wie möglich gehalten werden. Eine generelle Erhöhung der Steuersätze für sämtliche Unternehmen steht für den Bundesrat nicht zur Diskussion. Die Ergänzungssteuer soll auf Unternehmensgruppen beschränkt werden, die in den Anwendungsbereich der OECD/G20- Mindestbesteuerung fallen. Andere Unternehmen, namentlich KMU, kleinere Unternehmensgruppen und rein national tätige Unternehmensgruppen, sollen nicht davon betroffen sein.
Die technische Konzeption des OECD-/G20-Projekts steht teilweise in Konflikt mit dem föderalistischen Steuersystem der Schweiz. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das länderweise Blending, d.h. die aggregierte Betrachtung sämtlicher Geschäftseinheiten eines Staates. Ein Kanton kann alleine aufgrund der steuerlichen Situation der bei ihm ansässigen Geschäftseinheiten nicht beurteilen, ob die Unternehmensgruppe die Mindestbesteuerung in der Schweiz erreicht.
Das EFD hat daher im Vorfeld der Vernehmlassung geprüft, ob die Erhebung und der Vollzug zentral durch den Bund (ESTV) erfolgen sollte. Sowohl die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) als auch die betroffenen Wirtschaftskreise haben dem EFD indes klar signalisiert, dass sie einen dezentralen Vollzug durch die Kantone vorziehen und den damit verbundenen administrativen Mehraufwand in Kauf nehmen. Als Grund wurden insbesondere die positiven Erfahrungen mit den bestehenden Steuerverfahren vor den kantonalen Behörden angeführt.
Eine autonome Umsetzung durch die Kantone wäre indes nicht zielführend. Das Regelwerk des Bundes soll die Umsetzung der Mindestbesteuerung durch die Kantone sicherstellen. Darin sind für die Kantone verbindliche Regelungen enthalten, welche Geschäftseinheiten die zusätzliche Steuer zu entrichten haben bzw. welcher Kanton befugt ist, diese zu vollziehen.
Die Ergänzungssteuer wird damit auf Grundlage einer vom Bund festgelegten Regelung von den Kantonen veranlagt und bezogen. Es handelt sich damit um eine Bundessteuer.
Das Schweizer Regelwerk soll internationale Akzeptanz geniessen. Es gilt möglichst zu vermeiden, dass sich ausländische Steuerbehörden im Einzelfall zur Prüfung veranlasst sehen, ob eine Unternehmensgruppe in der Schweiz die Mindestbesteuerung