Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten

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der Marktstaaten, die typischerweise höhere Gewinnsteuern als die Schweiz erheben. Die von Schweizer Unternehmensgruppen im Ausland entrichteten Steuern aus Säule 1 sollen für Zwecke der Säule 2 als massgebende Steuern der Schweizer Geschäftseinheit gelten. Da die massgebenden Steuern der Schweiz dadurch tendenziell steigen, sinken entsprechend die Mehreinnahmen aus der schweizerischen Ergänzungssteuer. Das Zusammenwirken der beiden Säulen soll von der OECD/G20 konkretisiert werden.

5.7 Finanzielle Auswirkungen der Mindestbesteuerung auf den Bund, die Kantone und Gemeinden nach Verhaltensanpassungen

Während sich die finanziellen Auswirkungen der Reform vor Verhaltensanpassungen grob quantifizieren lassen, sind die Effekte nach Verhaltensanpassungen mit noch mehr Unwägbarkeiten verbunden. Verhaltensanpassungen beinhalten sowohl die Reaktionen der Unternehmen auf das OECD/G20-Projekt als auch die Reaktionen von ausländischen Staaten. Ebenso sind darunter kantonale Massnahmen zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit zu subsumieren.

Bezüglich einer Einführung einer IIR durch ausländische Staaten kann nicht auf Erfahrungswerte aus der Vergangenheit abgestützt werden, da eine solche Reform, an der mehr als 130 Länder beteiligt sind, beispiellos ist. Die OECD geht in ihren Schätzungen davon aus, dass lediglich eine Anpassung bei 50 Prozent des im Ausland zu tief besteuerten Steuersubstrats erfolgt. Es stellt sich die Frage, wie wahrscheinlich Verhaltensanpassungen in Form von Steuerrechtsanpassungen des Auslands sind. Hat ein steuerlich attraktiver Staat genügend einheimische Unternehmensgruppen, könnte er ohne die Existenz einer UTPR versucht sein, auf eine IIR bzw. nationale Ergänzungssteuer zu verzichten. Dies würde es ihm erlauben, die inländischen Geschäftseinheiten weiterhin tief zu besteuern. Des Weiteren könnte sich der Staat Hoffnungen machen, dass ausländische Unternehmensgruppen, um der hohen Steuerbelastung im Ausland und dessen IIR zu entgehen, ihren Hauptsitz in das Tiefsteuerland verlagern.

Genau diese Anreize werden aber mit einer UTPR verhindert, da diese dann greift, wenn keine IIR bzw. nationale Ergänzungssteuer existiert. Die UTPR sorgt somit für die Anreizkompatibilität der OECD/G20-Reform. Es ist daher in der weit überwiegenden Anzahl von Fällen von einer Umsetzung der Säule 2 in den einzelnen Staaten auszugehen. Das Einnahmepotenzial einer UTPR dürfte daher vernachlässigbar sein; mit Blick auf die Anreizkompatibilität ist die UTPR aber wichtig. Analoge Überlegungen gelten für die Einführung einer IIR. Angesichts des Umstands, dass sich ein Land typischerweise keinen Vorteil erwirbt, wenn es sein Steuerbelastungsniveau unter 15 Prozent belässt, aber Nachteile erleidet, da andere Staaten auf dieses potenzielle Steuersubstrat zugreifen werden, dürfte das Einnahmenpotenzial einer schweizerischen IIR bescheiden ausfallen, da von einer Anpassung des Steuersystems im Ausland auszugehen ist. Es erscheint daher plausibel, von höheren Quoten als die OECD auszugehen.22 Wenn nahezu alle steuerlich attraktiven Staaten ihr Steuersystem in

22 Allenfalls für Länder, die eine Gewinnsteuer nicht kennen, hat das Argument eine gewisse Berechtigung, da die Erhebung einer Gewinnsteuer für diese Länder einen vergleichsweise hohen administrativen Aufwand implizieren würde.