Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten
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sichere Mindereinnahmen beim Bund und den Sozialversicherungen gegenüber. Zusätzlich kommen noch die Aufkommenseffekte aus der Säule 1 hinzu, die sicher zu Mindereinnahmen führen werden. Die gesamtstaatlichen Aufkommenswirkungen nach Verhaltensanpassungen sind folglich ungewiss.
5.8 Volkswirtschaftliche Auswirkungen der Mindestbesteuerung
Hinsichtlich der ökonomischen Einschätzung der Folgen aus Säule 2 sowie deren Überführung in das nationale Recht ist zwischen dem Effizienz-, dem Standortziel und den administrativen Kosten zu unterscheiden. Schliesslich sind auch die Rückwirkungen auf den nationalen Finanzausgleich bzw. auf den interkantonalen Wettbewerb zu berücksichtigen. Eine Übersicht zu diesen Auswirkungen befindet sich im Anhang.
5.8.1 Effizienzziel23
Säule 2 führt eine weltweite Mindestbesteuerung ein, so dass sich Steuerbelastungen unterhalb dieser Mindestbesteuerung nicht mehr lohnen. Mit Blick auf das Effizienzziel sind die Auswirkungen aus der Umsetzung der Säule 2 zweifelhaft (siehe Anhang). Generell dürfte die Reform zu einem Rückgang der Investitionstätigkeit führen und somit die langfristige wirtschaftliche Entwicklung negativ beeinflussen.
Sowohl hinsichtlich der steuerlichen Förderung von F&E als auch hinsichtlich der Wettbewerbsneutralität des Steuersystems überwiegt in der Tendenz eine negative Einschätzung. Mit der Umsetzung des OECD/-Projekts werden unterschiedliche Besteuerungsfolgen geschaffen: So kann der steuerliche Status quo für nicht von der OECD/G20-Reform betroffene Unternehmensgruppen weitergeführt werden, während die OECD/G20-Regeln bei grossen Unternehmensgruppen zur Anwendung kommen. Die OECD/G20 begründen diesen «dualen» Fokus mit dem Hinweis, dass internationale Unternehmensgruppen sehr viel mehr Optionen zur Optimierung der Steuerbelastung zur Verfügung stünden und aus diesem Grund die Steuerbelastung systematisch tiefer als diejenige von KMU ausfalle. Wenngleich es empirische Hinweise gibt, dass Unternehmensgruppen tatsächlich eine etwas tiefere Steuerbelastung als rein nationale Unternehmensgruppen aufweisen, ist unklar, ob dieser deskriptive Befund letztendlich Ausfluss steuervermeidender Praktiken ist oder auf anderen Ursachen (z.B. einer stärkeren Inanspruchnahme von steuerlichen F&E-Anreizen durch betroffene Unternehmensgruppen) beruht. Aus diesem Grund ist zweifelhaft, ob das OECD/G20-Projekt mit Blick auf die Wettbewerbsneutralität des Steuersystems kor-
23 Das Effizienzziel der Besteuerung postuliert, dass ein Steuersystem möglichst entscheidungsneutral ausgestaltet werden soll, d.h. möglichst wenig Anlass zu Ausweichhandlungen (abgesehen von der Internalisierung externer Effekte) bietet. Das Effizienzziel lässt sich nochmals in die Forderung geringer Zusatzlasten der Besteuerung und einer tiefen Vollzugslast der Besteuerung (d.h. eines möglichst geringen administrativen Aufwands) untergliedern. Zusatzlasten der Besteuerung entstehen, da Steuern wirtschaftliche Entscheidungen verzerren. So kann das OECD-/G20-Projekt beispielsweise die Organisationsstruktur bzw. Grösse von Unternehmen verzerren und hat Auswirkungen auf die Bereitschaft, risikoreiche Projekte durchzuführen.