Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht

handelt es sich um nicht realisierte Mehreinnahmen, in den anderen Fällen um tatsächliche Mindereinnahmen.

5.8.3 Auswirkungen des Substanzabzugs auf den Steuerwettbewerb

Die Umsetzung der Säule 2 hat Auswirkungen sowohl auf den Steuerwettbewerb um mobile Unternehmensgewinne als auch auf den Wettbewerb um Realkapital. Das vornehmliche Ziel der OECD/G20-Reform ist, ersteren einzudämmen und einen Steuerwettbewerb um Produktionsstätten weiterhin zu ermöglichen. Eine Differenzierung zwischen den beiden Wettbewerbsformen soll mit Hilfe des Substanzabzugs erreicht werden. Dessen Anwendung erlaubt einem Land auch in Zukunft, Gewinne von betroffenen Unternehmen mit tieferen Steuern zu erfassen, wenn das Unternehmen über hinreichend Substanz verfügt.

Die Gewährung des Substanzabzugs sorgt dafür, dass der Wettbewerb um Realkapital weniger stark als der Wettbewerb um mobile Unternehmensgewinne beeinträchtigt wird. Mit Hilfe des Substanzabzugs wird der Anreiz geschaffen, in steuerlich attraktiven Ländern möglichst viel Substanz anzusiedeln.

5.8.4 Administrativer Aufwand

In administrativer Hinsicht führt die Säule 2 zu Mehrbelastungen. Der Bundesrat erwartet, dass eine tiefe dreistellige Zahl inländischer Unternehmensgruppen sowie die Geschäftseinheiten einer tiefen vierstelligen Zahl ausländischer Unternehmensgruppen von der Reform betroffen sein dürften. Die Zahl der betroffenen ausländischen Unternehmensgruppen könnte weiter steigen, wenn ausländische Staaten die Umsatzschwelle für die IIR tiefer als die 750 Mio. Euro ansetzen sollten.

Da sich die hiesige Bemessungsgrundlage von der OECD/G20-Bemessungsgrundlage unterscheidet, müssen die Unternehmensgruppen eine «Schattenrechnung» durchführen, d.h. es ist nicht ausreichend, gemäss den geltenden Gewinnermittlungsvorschriften zu untersuchen, ob die Steuerbelastung über oder unter 15 Prozent liegt. Aus diesem Grund ist es möglich, dass auch Unternehmensgruppen mit einer Steuerbelastung von mehr als 15 Prozent von einer schweizerischen Ergänzungssteuer betroffen sind, während im Einzelfall Unternehmen mit einer Steuerbelastung von weniger als 15 Prozent eventuell nicht betroffen sind, sobald die hiesige Bemessungsgrundlage breiter als die OECD/G20-Bemessungsgrundlage ausfällt. Da das OECD/G20-Projekt auf einer länderbezogenen Betrachtungsweise beruht, müssen die auf Stufe Einzelgesellschaften ermittelten Kennziffern aggregiert werden. Die Unternehmensgruppe muss die Steuerbelastung gemäss OECD/G20 in der Schweiz ermitteln und die Informationen an alle relevanten Länder übermitteln.

Für die von einer IIR betroffenen inländischen Unternehmensgruppen erhöht sich der administrative Aufwand zudem für ihre Auslandsgesellschaften, da auch hier geprüft werden muss, ob die Steuerbelastung im Ausland die Mindestbesteuerung unterschreitet. Eine unterschiedliche Auslegung des Sachverhalts ist möglich. Offen ist, inwieweit der Streitbeilegungsmechanismus einen Beitrag leisten wird, Auslegungs- und Interpretationsspielräume einzuhegen und somit die Rechtssicherheit für die am Verfahren Beteiligten zu erhöhen.