Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten
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der Mindestgrenze liegen, ist nicht mit deutlichen Anpassungen im steuerlichen Bereich zu rechnen. Allenfalls könnten die in der STAF verabschiedeten Massnahmen neu austariert werden.
Mit Blick auf den Personalbestand ist mit einer Ausweitung des Aufwands sowohl beim Bund als auch bei den Kantonen zu rechnen. Beim Bund ergibt sich ein Mehrbedarf, da die ESTV als Ansprechpartner und Mittler für die betroffene Unternehmensgruppe und die ausländischen Steuerbehörden fungieren wird. Des Weiteren entsteht zusätzlicher Personalaufwand aufgrund der Aufsichtsfunktion des Bundes gegenüber den Kantonen. Auch ist mit einem steigenden Ausgabenbedarf für den Aufbau der IT-Infrastruktur zu rechnen.
Wenngleich die Unternehmensgruppen die «Schattenrechnung» durchführen müssen, ist es Aufgabe der kantonalen Steuerverwaltungen diese zu überprüfen. Bei den Kantonen ist daher ebenfalls – und deutlich stärker als beim Bund – mit einem erhöhten Personalaufwand zu rechnen, da die Veranlagung der betroffenen Unternehmen aufgrund der Parallelität von geltendem und neuen Recht komplexer werden wird. Dieser erhöhte Personalaufwand bei den Kantonen ist Ausfluss des föderalistischen Prinzips.
In der Summe sprechen gewichtige Gründe für eine nationale Überführung der Regeln. Eine Überführung der Regeln einschliesslich der Einführung der schweizerischen Ergänzungssteuer schneidet unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten eindeutig besser als eine Nichteinführung ab.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Aufgrund des föderativen Grundprinzips (Art. 3 BV, Souveränität der Kantone) regelt die BV, welche Steuern der Bund erheben darf und welche Grundsätze dabei einzuhalten sind. Mit dieser Vorlage beantragt der Bundesrat einen neuen Verfassungsartikel (Art. 129a BV) sowie eine dazugehörige Übergangsbestimmung.
Das OECD/G20-Projekt statuiert bei beiden Säulen eine unterschiedliche Behandlung von bestimmten Unternehmensgruppen bzw. Geschäftseinheiten gegenüber anderen. Diese unterschiedliche Behandlung wird von Art. 129a BV abgedeckt. Der Bundesgesetzgeber erhält zudem die Möglichkeit, nötigenfalls von weiteren verfassungsrechtlichen Besteuerungsgrundsätzen abzuweichen (s. Erläuterungen in Ziff. 4.1).
Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 129a BV gelten die verfassungsrechtlichen steuerlichen Grundsätze unverändert weiter.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Schweiz verfügt über DBA mit mehr als 100 Partnerstaaten. Diese DBA stützen sich auf das Musterabkommen der OECD.
Die Anwendung der IIR und UTPR hat zur Folge, dass Gewinne ausländischer Geschäftseinheiten bei in der Schweiz ansässigen Geschäftseinheiten der Besteuerung unterliegen. Es stellt sich somit die Frage, ob die Anwendung dieser Regeln einen Verstoss gegen die Schweizer DBA darstellt, namentlich gegen die dem Artikel 7