Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten

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Im Rahmen des OECD/G20-Projekts hat das Inclusive Framework (IF) on BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD mit aktuell 141 Mitgliedstaaten am 8. Oktober 2021 ein Statement zur künftigen Besteuerung von grossen, international tätigen Unternehmensgruppen verabschiedet.2 Dieses Statement wird von 137 Mitgliedstaaten getragen, darunter alle OECD-, G20- und EU-Staaten. Vorgehsehen ist ein 2- Säulen-Ansatz. Säule 1 sieht erweiterte Besteuerungsrechte für Marktstaaten vor («Marktstaatbesteuerung, s. Ziff. 1.1.1.1), Säule 2 Regeln für eine Mindestbesteuerung (s. Ziff. 1.1.2.1).

1.1.1 Säule 1: Marktstaatbesteuerung

1.1.1.1 OECD/G20-Projekt

Mit der Säule 1 soll der Besteuerungsanteil der Marktstaaten am Gewinn grosser, hochprofitabler Unternehmensgruppen erhöht oder ermöglicht werden. Bei den Marktstaaten handelt es sich um die Staaten, in denen die Waren und Dienstleistungen abgesetzt werden. Eine physische Präsenz ist dafür nicht nötig. Im Gegenzug sollen unilaterale "Digitalsteuern" (s. Ziff. 2.1) abgeschafft werden.

Vom Anwendungsbereich der Säule 1 sollen internationale Unternehmensgruppen mit über 20 Milliarden Euro Jahresumsatz und über 10 Prozent Gewinnmarge (Gewinn vor Steuern relativ zum Umsatz) betroffen sein, was gemäss Angaben der OECD/G20 die rund 100 grössten und profitabelsten Unternehmensgruppen weltweit umfasst. Ausgenommen von Säule 1 sind der Rohstoffabbau sowie gewisse regulierte Finanzdienstleistungen.

Konkret sollen Marktstaaten, in denen eine Unternehmensgruppe mindestens 1 Million Euro Umsatz generiert, einen Anteil des Gewinns besteuern dürfen. Für kleine Länder ist eine tiefere Umsatzschwelle vorgesehen. Der Anteil des Gewinns eines Unternehmens, der neu auf die so definierten Marktstaaten aufgeteilt werden soll, beträgt 25 Prozent des über einer Gewinnmarge von 10 Prozent liegenden Gewinns (sog. Betrag A). Damit der den Marktstaaten zur Besteuerung zugewiesene Gewinn keiner Doppelbesteuerung unterliegt, müssen voraussichtlich jene Staaten, in denen Einheiten der Unternehmensgruppe mit überdurchschnittlich hohen Renditen ansässig sind, eine entsprechende Entlastung gewähren. Um Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmensgruppen zu erreichen, ist überdies ein besonderes Streitpräventionsverfahren im Zusammenhang mit der Aufteilung von Betrag A unter den involvierten Staaten sowie mit der Bestimmung der Staaten, die eine entsprechende Entlastung gewähren müssen, vorgesehen. Zudem sollen diese Unternehmensgruppen von einem besonderen Streitschlichtungsverfahren profitieren und zwar auch für Sachverhalte, die nur einen mittelbaren Zusammenhang mit Betrag A aufweisen.

Für die Umsetzung der Säule 1 ist ein multilaterales Abkommen notwendig, das der anschliessenden Ratifizierung durch die teilnehmenden Staaten bedarf. Dieses Abkommen soll gemäss Statement vom 8. Oktober 2021 Mitte 2022 unterzeichnet werden können.

2 https://www.oecd.org/tax/beps/statement-on-a-two-pillar-solution-to-address-the-tax-challenges-arising-from-the-digitalisation-of-the-economy-october-2021.htm.