Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Schematische Darstellung der Funktionsweise der Mindestbesteuerung (Annahme: Schweiz hat Mindestbesteuerung nicht eingeführt)

1.1.2.2 Auswirkungen auf die Schweiz

Der Bundesrat geht davon aus, dass zahlreiche Staaten, wie die EU-Mitgliedstaaten (Ziff. 2.2) die Mindestbesteuerungsregeln in ihr nationales Recht überführen werden. Damit können diese Staaten künftig bei ihnen ansässige Einheiten höher besteuern, wenn eine Unternehmensgruppe in einem anderen Staat wie bspw. der Schweiz die Mindestbesteuerung nicht erreicht. Für diese Unternehmensgruppen erhöht sich die Steuerbelastung und der administrative Aufwand.

Daraus ergeben sich auch Auswirkungen auf den Standort Schweiz. Im Vergleich zu Staaten mit höherer Steuerbelastung verringert sich seine Attraktivität, weil die Differenz in den Steuerbelastungen kleiner wird. Für eine Unternehmensgruppe mit Sitz in einem Hochsteuerland besteht deshalb künftig ein geringerer Anreiz, Aktivitäten in der Schweiz anzusiedeln und hier zu investieren. Demgegenüber werden Staaten, die heute tiefere Steuersätze als die Schweiz anbieten, ihren bisherigen Vorteil gegenüber der Schweiz verlieren, was die Stellung der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb verbessert. Es ist allerdings davon auszugehen, dass solche Staaten bestrebt sein werden, dem drohenden Verlust an Standortattraktivität mit geeigneten Massnahmen zu begegnen. Der internationale Standortwettbewerb um die Ansiedlung grosser Unternehmensgruppen dürfte sich daher unvermindert fortsetzen, aber er dürfte weniger als bisher über die Unternehmensbesteuerung erfolgen.

Der Bundesrat geht davon aus, dass die meisten Kantone unmittelbar von den neuen Besteuerungsregeln betroffen sein werden. Auch in Kantonen mit gesetzlichen Steuersätzen von über 15 Prozent kann die Mindestbesteuerung unterschritten werden. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn die Geschäftseinheit von Sonderregelungen wie z.B. der Patentbox profitiert, was je nach Konstellation zu einer effektiven Steuerbelastung von rund 10-12 Prozent führen kann. Zum anderen unterscheidet sich die