Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten
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Schematische Darstellung der Funktionsweise der Marktstaatbesteuerung
1.1.1.2 Auswirkungen auf die Schweiz
Die im internationalen Vergleich niedrige Steuerbelastung in der Schweiz dürfte für Standortentscheide an Bedeutung verlieren. Grund dafür ist, dass ein Teil des Konzerngewinns in den Marktstaaten besteuert wird. Dies unabhängig davon, ob die Gewinne unter den geltenden Bestimmungen einer schweizerischen oder ausländischen Einheit zur Besteuerung zugewiesen werden und dort womöglich einem tieferen Steuersatz unterliegen.
Für die betroffenen Unternehmensgruppen wird es sich positiv auswirken, wenn unilaterale Digitalsteuern aufgehoben werden. Solche Regeln können den administrativen Aufwand und die Komplexität des Steuerrechts erhöhen. Allerdings ist noch offen, welcher administrative Aufwand mit der Umsetzung von Säule 1 verbunden sein wird.
1.1.2 Säule 2: Mindestbesteuerung
1.1.2.1 OECD/G20-Projekt
Mit der Säule 2 soll eine Mindestbesteuerung eingeführt werden. Diese sog. GloBE-Regeln (Global Anti-Base Erosion Regeln) sehen für Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro eine Mindestbesteuerung von 15 Prozent auf der Basis einer international vereinheitlichten Bemessungsgrundlage vor. Dabei muss die Mindestbesteuerung von 15 Prozent jeweils pro Staat erreicht werden. Ausgenommen von der Mindestbesteuerung gemäss Säule 2 sind Einkommen aus der internationalen Schifffahrt.
Zur Berechnung der Steuerbelastung können gemäss OECD/G20 namentlich die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie andere gewinnbasierte Steuern berücksichtigt werden. Die vereinheitlichte Bemessungsgrundlage wird anhand anerkannter Rechnungslegungsstandards mit einigen Korrekturen ermittelt. Erreicht die Steuerbelastung aggregiert in einem Staat (sog. länderweises Blending) nicht die OECD/G20- Mindestbesteuerung von 15 Prozent, unterliegt der Gewinn aller Geschäftseinheiten