Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten

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in einem Staat unter Berücksichtigung eines Prozentsatzes auf den Sachanlagen und den Lohnkosten (sog. carve-out resp. Substanzabzug) einer zusätzlichen Besteuerung in der Höhe der Differenz zwischen der effektiven Steuerbelastung und der geforderten Mindeststeuerbelastung. Gewinne aus gewissen substanzstarken Aktivitäten können daher weiterhin tiefer als mit 15 Prozent besteuert werden. Die zusätzliche Besteuerung erfolgt in dem Staat, in dem sich die oberste Muttergesellschaft oder gegebenenfalls eine Zwischengesellschaft der betreffenden Unternehmensgruppe befindet (sog. Income Inclusion Rule, IIR). Hat dieser Staat die IIR nicht eingeführt, soll die Besteuerung subsidiär in den Staaten mit Tochtergesellschaften der betreffenden Unternehmensgruppe mittels Verweigerung von Abzügen oder gleichwertigen Anpassungen sichergestellt werden (sog. Undertaxed Payments Rule, UTPR). Die OECD/G20 erlauben allerdings auch dem Sitzstaat, die Differenz zur Mindestbesteuerung selber zu besteuern (sog. Qualified Domestic Minimum Top-Up Tax, nationale Ergänzungssteuer). Eine solche nationale Ergänzungssteuer geht der IIR und der UTPR vor.

Säule 2 stellt keinen Mindeststandard, sondern einen sog. gemeinsamen Ansatz dar. Das bedeutet, dass die Staaten weder politisch noch rechtlich verpflichtet sind, die Mindestbesteuerungsregeln zu übernehmen. Entscheiden sie sich jedoch für die Übernahme in das nationale Recht, sollen sie sich gemäss Statement vom 8. Oktober 2021 an den Musterregeln3 und Leitlinien der OECD/G20 orientieren und die Anwendung der Regeln durch andere Staaten akzeptieren.

Der detaillierte Zeitplan der OECD/G20 zur Mindestbesteuerung sieht vor, dass die IIR ab 2023 und die UTPR ab 2024 angewendet werden können. Nebst den im Dezember 2021 veröffentlichten Musterregeln soll im ersten Quartal 2022 ein erläuternder Kommentar dazu verabschiedet werden. Bis Ende 2022 soll das sog. Implementation Framework ausgearbeitet werden, das die Koordination der Mindestbesteuerungsregeln zwischen den involvierten Staaten erleichtern soll. Somit werden mindestens bis Ende 2022 einige wichtige Punkte der Umsetzung noch offenbleiben.

Die Säule 2 der OECD/G20 beinhaltet zusätzlich eine Besteuerungsvorbehaltsregel (Subject to Tax Rule), die in die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern auf dem Einkommen (DBA) mit Entwicklungsländern aufgenommen werden soll. Diese sollen künftig eine begrenzte Quellensteuer auf Zinsen, Lizenzen und anderen ausgewählten Zahlungen erheben dürfen, wenn die entsprechenden Zahlungen im anderen Staat einer Besteuerung unterliegen, welche tiefer ist als nominal 9 Prozent. Es ist vorgesehen, dass die entsprechenden DBA bilateral oder durch ein multilaterales Instrument (MLI) angepasst und ratifiziert werden.

3 Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two), abrufbar unter: https://www.oecd.org/tax/beps/tax-challengesarising-from-the-digitalisation-of-the-economy-global-anti-base-erosion-model-rules-pillar-two.pdf