Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)

Motion 22.3015 bereits vorweggenommen. Die IG eHealth und der SHV machen einen konkreten Vorschlag für einen Gesetzesartikel, der auf der Lösung von Artikel 67a des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG; SR 812.21) basiere:

Art. (neu) Zentrale EPD-Infrastruktur

1 Der Bundesrat stellt eine zentrale EPD-Infrastruktur zur Verfügung. Diese wird verwendet für

a. die Datenablage der Patientinnen und Patienten

b. den Datenaustausch mit Gesundheitsfachpersonen

c. Den Datenaustausch von Gesundheitsfachpersonen mit obligatorischen Registern

2 Der Bund kann zu diesem Zweck eine Datenbank durch Dritte erstellen und betreiben lassen.

3 Der Bundesrat:

a. legt die grundsätzlichen Anforderungen an Inhalt, Betrieb und Qualität der Datenbank fest und regelt die Bedingungen für den Zugang, und die Verwendung der Daten;

b. bestimmt die zur Führung der Datenbank zuständige Stelle.

4 Die Betreiber nach Absatz 2 gewährleisten den Datenschutz und die Datensicherheit der Datenbank sowie die Interoperabilität der Daten zwischen allen berechtigten Personen und Registern.

Auch H+ fragt sich, warum dieser Systemwechsel mit der aktuellen Teilrevision nicht wenigstens eingeleitet wird.

Die GRÜNEN führt aus, dass die vorliegende Vernehmlassungsvorlage und die Notwendigkeit einer Übergangsfinanzierung ein eklatanter Ausdruck davon seien, dass sich das EPDG nicht bewährt habe. So fehle etwa eine übergeordnete weisungsbefugte Stelle, die grosse Anzahl an Stammgemeinschaften sei nicht zielführend und es gebe erhebliche Mängel im Bereich der Finanzierung.

Die SVP sieht das Problem des EPD in der mangelnden Nachfrage aus der Bevölkerung. Aus ihrer Sicht sei das Anlegen eines EPD jeder Person selbst zu überlassen und dürfe nicht durch staatliche Massnahmen forciert werden. Wenn die Bevölkerung nicht willens sei, ein solches Dossier anzulegen, sei diese indirekte Willensäusserung zu akzeptieren. Es sei nicht Aufgabe des Staates dem Einzelnen seinen Willen aufzuzwingen und dies mit Millionenbeträgen aus der Steuerkasse zu finanzieren. Sie fordert eine selbsttragende Alternative.

Die DVSP führt aus, dass die Praxis zeige, dass die Interoperabilität zwischen den verschiedenen (Stamm-)Gemeinschaften nicht gewährleistet sei. Diese Tatsache stelle eine unnötige Verkomplizierung dar. Der Bund solle die nötigen Massnahmen vorsehen, um die Interoperabilität zu sichern.

Der SGB erachtet die Frage, «ob die Aufgaben, die aktuell von den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften im Rahmen des privatrechtlichen Betriebs des EPD übernommen werden, künftig als öffentlich-rechtliche Aufgabe zu verstehen sind.» (erläuternder Bericht, S. 18) als wichtig. Auch die Post nimmt von dieser Aussage Kenntnis. Der SGB führt als Beispiel die seit Jahren bestens funktionierenden und aus der Gesundheitsversorgung nicht mehr wegzudenkenden elektronischen Patientenakten in Estland und Finnland an und findet, dass es selbstverständlich einen zentralen, integral von der öffentlichen Hand gesteuerten Ansatz brauche. Dem stünde aber in der Schweiz bis anhin einerseits der Föderalismus und andererseits die Marktideologie – beziehungsweise der erwähnte privatrechtliche Betrieb durch sich untereinander im Wettbewerb befindende Stammgemeinschaften – im Weg.

Die SKS erläutert, dass laut BAG sechs Jahre nach der Einführung des Gesetzes erst knapp 20'000 Dossiers eröffnet wurden. Gemessen an der Gesamtbevölkerung sei dies verschwindend wenig. Diese Bilanz sei enttäuschend, insbesondere angesichts der Wichtigkeit und des enormen Nutzens eines funktionierenden EPD: Es ermögliche den Patienten, sofort über alle sie betreffenden medizinischen Dokumente zu verfügen und unterstütze sie dabei, gemeinsam mit der behandelnden Ärztin informierte Behandlungsentscheide zu treffen. Weiter erleichtere es die Koordination, insbesondere bei der Behandlung von chronischen Krankheiten und Mul-