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Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 9 Seiten
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742.41 Eisenbahnen
1. Anschlussgleise: Gleise einschliesslich dazugehöriger Anlagen, die ein Gebäude oder ein Gelände erschliessen und ausschliesslich dem Gütertransport dienen, jedoch nach Artikel 62 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573 (EBG) weder zur Infrastruktur noch zu den Eisenbahnen gehören;
2. KV-Umschlagsanlagen: ortsfeste Einrichtungen und Umschlagsgeräte einschliesslich Fahrzeuge, die dem Umschlag von Transportgefässen von einem Verkehrsträger auf einen anderen dienen;
3. Freiverladeanlagen: öffentliche Verladeanlagen, bestehend aus Verladegleisen und Verladeplätzen, einschliesslich der Kräne und anderer Umschlagsgeräte;
c. Anschlussvorrichtung: Vorrichtungen, die zum Anschluss des Anschlussgleises an die Eisenbahninfrastruktur dienen, wie Anschlussweichen, Schutzweichen, Entgleisungsvorrichtungen, Fahrleitungs-, Bahnrückstrom- und Erdungsanlagen sowie Signale einschliesslich deren Einbindung in die Sicherungsanlage.
Art. 2 Abs. 1 und 2 Bst. b
1Der Bund setzt Rahmenbedingungen für:
a. eine nachhaltige Entwicklung des Gütertransports auf der Schiene, mit Seilbahnen und auf dem Wasser;
b. die Sicherstellung einer leistungsfähigen Hafeninfrastruktur für den Gütertransport auf dem Rhein;
c. ein effizientes Zusammenwirken zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern;
d. den Bau und Betrieb geeigneter Umschlags- und Verladeanlagen und deren optimale Anbindung an die Eisenbahn-, Strassen- und Hafeninfrastruktur;
e. den diskriminierungsfreien Zugang zu den KV-Umschlagsanlagen und der Hafeninfrastruktur für den Gütertransport auf dem Rhein.
2Angebote des Gütertransports auf der Schiene und auf dem Wasser müssen eigenwirtschaftlich sein. Der Bund kann jedoch:
b. pauschale Beiträge für den Verlad von Gütern auf die Schiene und den Güterumschlag zwischen der Schiene und anderen Verkehrsträgern ausrichten.
Art. 3 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Bst. c und d und Abs. 3
Konzept für den Gütertransport
1Der Bundesrat erarbeitet für den Gütertransport ein Konzept nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19794.
3 SR 742.101
4 SR 700