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Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 9 Seiten
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742.41 Eisenbahnen
Art. 16 Abs. 3
3Die Anschlussvorrichtungen sind im Eigentum der Infrastrukturbetreiberin. Abweichende vertragliche Regelungen zwischen dem direkten Anschliesser und der Infrastrukturbetreiberin bleiben vorbehalten.
Gliederungstitel vor Art. 19a
4a. Abschnitt: Bau und Änderung von KV-Umschlagsanlagen
Art. 19a
1Der Bau und die Änderung von KV-Umschlagsanlagen bedürfen einer Baubewilligung nach kantonalem Recht.
2Der Bau und die Änderung von KV-Umschlagsanlagen von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung richten sich nach dem EBG6.
3Der Bundesrat legt im Konzept für den Gütertransport die KV-Umschlagsanlagen von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung fest.
Art. 22a Streitigkeiten über Leistungsvereinbarungen
1Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) entscheidet über Streitigkeiten über den Abschluss oder die Anwendung von Leistungsvereinbarungen nach Artikel 8a.
2Gegen die Verfügung des UVEK kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. Gerügt werden kann:
a. die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
3Beschwerden gegen Entscheide des UVEK haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 23 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4
Weitere Streitigkeiten
3Vermögensrechtliche Streitigkeiten entscheidet das Zivilgericht, soweit sie nicht die finanzielle Förderung nach den Artikeln 8–10a betreffen.
4Über Streitigkeiten nach Artikel 40aterAbsatz 1 EBG entscheidet die RailCom.