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Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 9 Seiten
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Gütertransportgesetz 742.41
Art. 62 Abs. 1 Bst. f und 2 Bst. g
1Zur Infrastruktur gehören alle Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere:
f. die öffentlichen Verladeanlagen, bestehend aus Verladegleisen und Verladeplätzen (Freiverladeanlagen);
2Zur Infrastruktur können auch Bauten, Anlagen und Einrichtungen gehören, die mit dem Betrieb der Infrastruktur verbunden sind, jedoch nicht Gegenstand des Netzzugangs sind. Dies sind insbesondere:
g. Kräne und andere Umschlagsgeräte auf Freiverladeanlagen;