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Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 9 Seiten
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742.41 Eisenbahnen
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 22. März 19857 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel
Art. 18 Abs. 1 und 4
1Der Bund kann aus verkehrs- und umweltpolitischen Gründen Beiträge an die Kosten des Baus, der Erweiterung und der Erneuerung von Umschlags- und Verladeanlagen nach Artikel 1a Buchstabe b des Gütertransportgesetzes vom 25. September 20158 (GüTG) ausrichten sowie Investitions- und Betriebsbeiträge zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen leisten.
4Die Artikel 8 und 8a GüTG sind anwendbar.
2. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19579
Art. 40aterAbs. 1 Bst. d
1Die RailCom entscheidet über Streitigkeiten betreffend:
d. den Zugang zu Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr, die vom Bund mitfinanziert wurden, sowie zur Hafeninfrastruktur für den Gütertransport auf dem Rhein;
Art. 49 Abs. 1
1Der Bund trägt unter Vorbehalt von Artikel 9c die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur.