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Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 9 Seiten

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742.41 Eisenbahnen

9Die Bundesversammlung bewilligt durch einfachen Bundesbeschluss die für die Investitionsbeiträge notwendigen mehrjährigen Verpflichtungskredite.

Art. 8a Förderung der Hafeninfrastruktur für den Gütertransport auf dem

Rhein

1Der Bund kann die Hafeninfrastruktur für den Gütertransport auf dem Rhein finanziell fördern.

2Der Bund vertreten durch das BAV, die Standortkantone und die Betreiberin der Hafeninfrastruktur legen vertraglich die Flächen und Einrichtungen der Hafeninfrastruktur fest.

3Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Betreiberin der Hafeninfrastruktur schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Ziele des Bundes und der Geschäftspläne der Betreiberin der Hafeninfrastruktur die zu erbringenden Leistungen im Voraus fest.

4Die Betreiberin der Hafeninfrastruktur gewährt den diskriminierungsfreien Zugang zu ihrer Infrastruktur.

5Kann sie die festgelegten Leistungen nicht kostendeckend erbringen, so gilt der Bund nach Rücksprache mit den Standortkantonen die ungedeckten Kosten ab, soweit die Abgeltungen erforderlich sind, um die Infrastruktur in gutem Zustand und vereinbartem Umfang zu erhalten.

6Der Bund kann Investitionsbeiträge leisten für Massnahmen zur Anpassung an die Erfordernisse des Verkehrs und an den Stand der Technik sowie für Massnahmen zur Umsetzung von Anliegen des Umwelt- und Klimaschutzes. Die Massnahmen und Investitionsbeiträge sind in der Leistungsvereinbarung festzulegen.

7Der Bund kann überdies Investitionsbeiträge in Form von unverzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen an den Bau von Hafeninfrastruktur für den Güterumschlag im kombinierten Verkehr leisten. Diese Darlehen dürfen 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten.

8Die unverzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen des Bundes können unter Vorbehalt der notwendigen aktienrechtlichen Beschlüsse in Eigenkapital umgewandelt werden. Der Bund kann überdies auf die Rückzahlung von Darlehen verzichten, um sich an notwendigen Bilanzsanierungen zu beteiligen.

Art. 9

Aufgehoben

Art. 9a Umschlags- und Verladebeiträge

1Der Bund kann für den Verlad von Gütern auf die Schiene und den Güterumschlag zwischen der Schiene und anderen Verkehrsträgern pauschale Beiträge pro transportierten Bahnwagen an die Betreiber der Umschlags- und Verladeanlagen ausrichten.