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Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 9 Seiten
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Gütertransportgesetz 742.41
2Er legt darin die Grundlagen fest für die Entwicklung:
c. der Umschlags- und Verladeanlagen;
d. der Hafeninfrastruktur für den Gütertransport auf dem Rhein.
3Er stimmt das Konzept mit der Entwicklung der Eisenbahn-, Strassen- und Hafeninfrastruktur sowie der Anlagen des unterirdischen Gütertransports, mit dem Sachplan Verkehr, den weiteren Sachplänen des Bundes und der kantonalen Richtplanung ab.
Art. 4 Enteignung
Für den Bau von Umschlags- und Verladeanlagen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19305 über die Enteignung geltend gemacht werden.
Art. 8 Investitionsbeiträge für Umschlags- und Verladeanlagen
1Der Bund kann Investitionsbeiträge an den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Umschlags- und Verladeanlagen leisten.
2Er kann Investitionsbeiträge an den Bau und die Erweiterung von KV-Umschlagsanlagen im Ausland leisten, wenn die Investition mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene beiträgt.
3Der Investitionsbeitrag des Bundes beträgt zwischen 40 und 60 Prozent der anrechenbaren Kosten. Bei Projekten von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung kann er auf höchstens 80 Prozent erhöht werden.
4Die anrechenbaren Kosten pro Anlagenelement können mittels pauschaler Beträge ermittelt werden.
5Bei der Gewährung und Bemessung der Beiträge sind das Konzept für den Gütertransport sowie die verkehrs-, energie- und umweltpolitische Ziele des Bundes, die Sicherheit, wirtschaftliche Kriterien und die Vorteile Dritter angemessen zu berücksichtigen.
6Der Bund, vertreten durch das Bundesamt für Verkehr (BAV), schliesst mit den Betreiberinnen von KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen Vereinbarungen über vier Jahre ab; die Vereinbarungen legen die Investitionen der Betreiberinnen und die Höchstbeträge der Bundesbeiträge fest.
7Die Beiträge für KV-Umschlagsanlagen werden nur gewährt, wenn der diskriminierungsfreie Zugang zu diesen Anlagen sichergestellt ist.
8Der Bundesrat regelt die Gewährung der Investitionsbeiträge, insbesondere die Voraussetzungen und Verfahren der Finanzierung, und legt die Höhe der pauschalen Beträge pro Anlagenelement fest.
5 SR 711