Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3
und der Wissenschaft, vertreten in einem Expertengremium für technische Neuerungen, das Projekt für unterstützenswert erachten.
Beteiligung des Bundes an Bestellungen der Kantone: Wenn Kantone Leistungen im Schienengüterverkehr bestellen, kann sich der Bund daran beteiligen. Dabei darf die Finanzhilfe des Bundes die Höhe des Beitrags des Kantons nicht übersteigen. Bei der Abwicklung der Bestellung hat der Kanton die Federführung. Er definiert, welches Angebot bestellt wird. Die Kantone können darüber hinaus zusätzliche Bestellungen in eigener Verantwortung ohne finanzielle Beteiligung des Bundes vornehmen. Ausser im Bereich des Schmalspurgüterverkehrs wurde von der Möglichkeit der Bestellung von Schienengüterverkehrsleistungen bislang noch nicht Gebrauch gemacht. Die jährlichen Beiträge des Bundes an die Bestellungen der Kantone für den Schmalspurgüterverkehr belaufen sich auf rund 6 Millionen Franken.
Anschubfinanzierungen für neue Angebote im Schienengüterverkehr: Der Bund kann zeitlich begrenzte Beiträge an Angebote im Schienengüterverkehr in der Fläche ausrichten, die im Aufbau begriffen sind. Die Förderung ist längstens für drei Jahre vorgesehen. Dieses Instrument wurde bislang nicht genutzt. Von Bundesseite sind aktuell keine Fördermittel eingeplant.
Leitlinien der Branchenakteure zur Erreichung der Ziele des GüTG: Mit der Vorlage OBI wurde das GüTG um Art 3a ergänzt. Mit dieser Bestimmung wird es den Akteuren des Schienengüterverkehrs ermöglicht, gemeinsam Leitlinien zur Erreichung der Ziele des GüTG zu erarbeiten. Diese können insbesondere technische Neuerungen, Effizienzverbesserungen in den Produktionsabläufen und die verbesserte Integration des Schienengüterverkehrs in die Logistikwirtschaft betreffen.
Rahmenbedingungen für die Schifffahrt
Schifffahrtsfreiheit auf dem Rhein: Der Grundsatz der Schifffahrtsfreiheit auf internationalen Gewässern gilt seit dem 19. Jahrhundert. Zur Durchsetzung und Überwachung der Schifffahrtsfreiheit wurde die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) gegründet. Die Mannheimer Akte28 aus dem Jahr 1868 umschreibt in Artikel 1 die Schifffahrtsfreiheit. Die Schifffahrt auf dem Rhein soll Fahrzeugen aller Nationen zum Transport von Waren und Personen hindernisfrei gestattet sein. Somit garantiert die Mannheimer Akte der Schweiz den freien und unentgeltlichen Zugang zum Meer. Zugleich schafft die Mannheimer Akte einen integrierten Markt mit gleichlautenden Vorschriften für alle ZKR-Mitgliedstaaten. Zu diesen Staaten zählen die Schweiz, Frankreich, Deutschland, die Niederlande und Belgien.
Das Prinzip der Freiheit der Schifffahrt mit der Mannheimer Akte beinhaltet eine Befreiung von Treibstoffzöllen auf Schiffskraftstoffe auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen. Die Details dazu wurden 1952 in einem entsprechenden internationalen Abkommen geregelt.29
Neben der Klimastrategie 2050 der Schweiz haben die Verkehrsminister der fünf Mitgliedsstaaten der ZKR 2018 eine Erklärung verabschiedet, welche die weitgehende Emissionsfreiheit der Binnenschifffahrt bis 2050 mit Zwischenzielen vorsieht.30 Die ZKR und die Schweiz als Mitgliedsstaat sind mit der Umsetzung beauftragt worden. Auch die Rolle der Binnenschifffahrt als wirtschaftlich relevanter Verkehrsträger soll dabei gestärkt, die Binnenschifffahrt besser in multimodale Logistikketten eingebunden und nationale Förderprogramme besser abgestimmt werden.
Hingegen fehlen hierfür in der Schweiz die rechtlichen Grundlagen für finanzielle Förderungen für die Binnenschifffahrt (wie zum Beispiel Investitionsbeiträge für die Umrüstung auf klimafreundliche Schiffsantriebe oder Betriebsbeiträge für die Verlagerungen von Gütertransporten auf Schiffe).
1.3.4 Marktprognose für den Güterverkehr
Das Basis-Szenario der Verkehrsperspektiven 2050 des UVEK geht für 2050 von einem Aufkommen von 544 Mio. Tonnen aus. Dies entspricht einer Zunahme von 24% gegenüber 2018. Daraus resultiert eine Verkehrsleistung von 35.8 Mrd. tkm, was ein Wachstum von 29% im Vergleich zu 2018 (27.8 Mrd. tkm) darstellt. Aus Sicht der Verkehrsträger stellen sich keine markanten Veränderungen an der
28 SR 0.747.224.101
29 SR 0.631.253.224.1
30 Siehe Mannheimer_Erklaerung_de.pdf (ccr-zkr.org) 28/97 BAV-D-CC8A3401/803