Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 97 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-330.0-8/1/1/3
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedürfen die Artikel 8, 8a, 9, 9a, 10 und 10a des Gütertransportgesetzes der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung eine einmalige Subvention von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich zieht. Ebenfalls der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte bedürfen der Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für die Einführung der digitalen, automatischen Kupplung im Gütertransport auf der Schiene und der Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für die Finanzierung der Modernisierung und Aufrechterhaltung des Einzelwagenladungsverkehr auf derSchiene, da diese einmalige Ausgaben von 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz werden mit der Vorlage nicht tangiert.
7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die mit den verschiedenen Massnahmen verbundenen finanziellen Mittel zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche stellen Subventionen dar. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199086 anwendbar. Die vorgeschlagenen Massnahmen stehen mit diesem im Einklang.
7.7 Bedeutung der Subvention für die Erreichung der angestrebten Ziele
Mit Variante 1 soll der Schienengütertransport auf der Schiene so gestärkt werden, dass er einen massgeblichen Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen leisten kann. Um dies zu erreichen, sind zusätzliche Fördermassnahmen nötig. Nur mit diesen kann der Schienengüterverkehr seinen heutigen Marktanteil halten und schrittweise ausweiten. Mit Variante 2 wird auf diese zusätzliche Zielsetzung verzichtet. Daher werden nur punktuell die Fördermassnahmen angepasst oder erweitert. Diese sollen ermöglichen, dass die Einstellung des EWLV so gut wie möglich abgefedert werden kann, indem Ganzzugsangebote unter attraktiven Rahmenbedingungen angeboten werden können.
Das Ziel einer geordneten und zügigen Migration der Fahrzeuge des Schienengüterverkehrs zur DAK ist nur mittels einer finanziellen Unterstützung durch den Bund zu erreichen.
Materielle und finanzielle Steuerung
Die verschiedenen Förderungen erfolgen anhand objektiver Kriterien. Mit Blick auf den EWLV als Netzwerkangebot erfolgt die Stossrichtung der Förderung auch anhand von Branchenakteuren gemeinsam aufgestellten Leitlinien (Variante 1). Das Parlament steuert die für die Massnahmen zur Verfügung stehenden Mittel grossmehrheitlich mit verschiedenen Verpflichtungskrediten und beschliesst die jährlichen Kredite mit dem Voranschlag. Sämtliche Subventionsbestimmungen sind als Kann-Bestimmungen ausgestaltet und lassen dem Bund damit finanzpolitischen Spielraum.
Verfahren der Beitragsgewährung
Die Anpassungen bei der Gewährung von Investitionsbeiträgen für KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleise vereinfachen die administrativen Verfahren und erhöht die Transparenz der Beitragsgewährung. Für die neuen Subventionstatbestände, insbesondere die finanzielle Förderung der Migration zur DAK und die Entrichtung von Verlade- und Umschlagsbeiträgen, werden ebenfalls administrativ einfache und transparente Verfahren vorgeschlagen
Befristung
Artikel 9a (Förderung des EWLV, Variante 1) ist auf eine Dauer von zwölf Jahren nach Inkrafttreten des revidierten GüTG befristet. Damit soll verhindert werden, dass sich die Ausrichtung unabhängig
86 SR 616.1 94/97 BAV-D-CC8A3401/803