Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten
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Das kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden verlangt, dass die von der OSTRAL in den Umsetzungsdokumenten verwendete Klarstellung aufgenommen wird, dass die aufgelisteten Verbraucher mehr als 80 Prozent der elektrischen Energie an einem Strang verbrauchen müssen, damit dieser Strang von Abschaltungen ausgenommen wird.
Die ewz fordert ferner eine Ausnahme für öffentliche Verkehrsmittel.
Für Energie Thun AG sind zudem Krematorien als Ausnahme aufzuführen.
Energie Thun AG fordert überdies eine Ausnahme für Detailhändler aufgrund ihrer Rolle in der Grundversorgung.
Schliesslich verlangt die ewz, dass in Absatz 1 und 2 geklärt werde, wie beispielsweise bei Ausnahmen lebenswichtiger Dienstleistungen, die technisch nicht separat vom Netz getrennt oder versorgt werden können, vorgegangen wird.
Zu Absatz 2 fordern die BKW Energie AG und Energie Thun AG, dass nicht die Kantone in Abstimmung mit den Verteilnetzbetreibern weitere Ausnahmen definieren können, sondern der Bund. Dies, um einen kantonalen Flickenteppich zu vermeiden. Primeo Energie verlangt, dass die Kantone nur sehr zurückhaltend weitere Ausnahmen definieren sollen. Die Mettler Toledo GmbH wiederum verlangt, dass eine Frist eingefügt wird, in welcher die Kantone Ausnahmeregelungen für versorgungsrelevante Betriebe definieren und bekannt geben müssen.
Betreffend Absatz 3 verorten diverse Unternehmen Präzisierungsbedarf: Alpiq AG und CKW AG verlangen eine Präzisierung dahingehend, dass ausschliesslich die Stromproduktion während der Netzgebietsabschaltung gemeint ist. Damit soll vermieden werden, dass bei dieser Ausnahmebestimmungen Jahresenergiebilanzen herangezogen werden können, welche aber für die Mangellage irrelevant seien. Auch für die BKW Energie AG ist unklar, über welchen Zeithorizont die Stromproduktion grösser als der Stromverbrauch sein soll. Die BKW Energie AG verlangt, dass im Kommentar diesbezüglich zudem auf das Ostral Dokument «Gestaltungsregeln Abschaltung» verwiesen wird, in welchem unter Ziffer 4.2 die «nicht abgeschaltete Produktion» definiert wird. Die Groupe E SA möchte präzisiert sehen, wer entscheidet, dass es keine Netzabschaltung gibt.
Die BKW Energie AG und das kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden beantragen die Streichung von Absatz 4, da die Überwachung einer solchen Verbrauchsreduktion nicht dauerhaft möglich sei.
Die ewz ist der Ansicht, dass Absatz 4 in dieser Form im Widerspruch zur OSTRAL-Regelung (AEL-Konzept «Netzabschaltungen Elektrizität») stehe. Diese gibt vor: «Die übrigen Verbraucher in dem Teilnetzgebiet sind jedoch trotzdem angehalten, keine elektrische Energie aus dem Netz während der planmässigen Abschaltung zu beziehen.» Dies solle so auch in Absatz 4 aufgenommen werden.
Art. 5
Die CKW AG bemängelt, dass nicht klar sei, ob es sich um einen Auftrag handelt, der bereits vor Inkrafttreten der Verordnung gilt oder lediglich um eine Kommunikation der effektiven Abschaltpläne nach Inkrafttreten. Für Energie Wasser Bern (ewb) ist der Begriff «Abschaltpläne» unklar und sollte präzisiert werden.
Die BKW Energie AG, die CKW AG und das kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden heben ferner hervor, dass eine rechtzeitige Information in dieser ausserordentlichen Situation sehr schwierig sei. Es solle laut BKW Energie AG stattdessen die Formulierung «bemühen sich, […] zu informieren» übernommen