Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten

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Dass die Möglichkeit zur Nutzung von Notstromgruppen im Generatorbetrieb in der Kontingentierungsverordnung erwähnt werden soll, wird sowohl durch den Flughafen Genf als auch die Schweizerische Nationalbank angebracht.

Art. 1

So wie bei der Sofortkontingentierung werden auch bei der Kontingentierung Ausnahmeregelungen gefordert. Dazu gehören Abwasserreinigungsanlagen, Schlammverbrennungsanlagen, Betreiber von Infrastrukturen für die Trinkwasserversorgung bzw. den Brandschutz, Anlagen für die IKT, Telekommunikation und die Übermittlung von Radio- und Fernsehprogrammen, Rechenzentren, Betreiber kritischer Infrastrukturen, wie Anbieter von Zahlungsdiensten und Flughäfen.

Die Primeo AG spricht sich auch bei der Kontingentierung gegen Ausnahmeregelungen aus.

Analog zur Verordnung der Sofortkontingentierung beantragt die Systemführerschaft öV Schiene (SBB) und Strasse (PostAuto) auch bei der Kontingentierungsverordnung eine Umformulierung von «konzessionierten Unternehmen des öffentlichen Verkehrs» zu «Unternehmen, die Angebote der Personenbeförderung mit Erschliessungsfunktion gemäss Art. 3 PBG und Art. 5 VPB anbieten und Unternehmen, die Güterverkehrsangebote auf der Schiene oder mit Mitteln des öV erbringen».

Art. 2

Alpiq AG beantragt, dass im Kommentar klargestellt wird, dass die elektrische Energie, die an Kraftwerke für den Eigenbedarf oder für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken benutzt wird, nicht unter die kontingentierten Entlastungsmassnahmen fällt.

Art. 3

Wie auch bei der Sofortkontingentierung fordert Skyguide auch bei der Kontingentierung die folgende Ergänzung: Unternehmen, die aus produktionstechnischen Gründen oder aufgrund der Verpflichtung, unverzichtbare Dienstleistungen erbringen zu können, absolut auf eine vollständige und unterbrechungsfreie Stromversorgung angewiesen sind, sollen bei der VSE eine Ausnahme von der Sofortkontingentierung beantragen können.

Art. 4

Hinsichtlich der Berechnung der Referenzmenge sind einige Unternehmen (Schweizerische Nationalbank, Skyguide SA, CKW AG) der Meinung, dass geringere Verbräuche im Vorjahr, sei es aufgrund von Covid oder Sparmassnahmen, berücksichtigt werden sollen. Es wird beantragt, dass beispielsweise die Vormonate der letzten fünf Jahre berücksichtigt werden sollen.

Gegenüber Absatz 2 äussern sich die ZHAW und BKW Energie AG kritisch. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 wird der letzte gemessene Monatsverbrauch als Referenzmenge für die Kontingentierung festgelegt, falls dieser im Vergleich zu dem Vorjahresmonat um 20 Prozent gestiegen ist. Es wird befürchtet, dass dadurch ein Fehlanreiz entsteht, die Last im Vorfeld von Kontingentierungsmassnahmen künstlich zu erhöhen. Lonza Ltd beantragt, dass alternativ 10 Prozent oder 100MWh pro Monat festgelegt werden.

Weiter wird von der Primeo AG und vom Elektrizitätswerk Zürich gefordert, dass der Referenzmonat zu präzisieren und klar festzulegen ist.