Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten

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Aldi Suisse und das Elektrizitätswerk Zürich postulieren eine Umformulierung des Absatzes 3. Sie beantragen, dass bei Grossverbrauchern mit eigenen Stromerzeugungsanlagen als Referenzmenge die Energie definiert wird, die sie aus dem Netz des Verteilnetzbetreibers im Versorgungsgebiet bezogen haben.

Art. 7

Verschiedene Elektrizitätsunternehmen drängen auf eine klare Definition der Rollen (Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen und Verteilnetzbetreiber) mit ihren Aufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Zuteilung der Kontingente.

Art. 8

Auch im Zusammenhang mit der Kontingentierung äussert sich ein Grossteil der Unternehmen gegenüber dem Kontingenthandel und dem Multi-Site-Ansatz befürwortend. So etwa die Schweizerische Post, Schweizerische Nationalbank, Lonza Ltd, Mettler Toledo GmbH und CKW.

Des Weiteren verlangt die Schweizerische Post, das Elektrizitätswerk Zürich und die SIX Group AG auch bei Kontingentierungen eine Senkung der minimalen Handelsmenge pro Messpunkt und Kontingentierungsperiode.

2.6.4 Verordnung über die Abschaltung von Stromnetzen

Diverse Unternehmen unterstreichen, dass es sich bei Netzabschaltungen um eine Ultima Ratio handeln solle und dass diese lediglich als Entlastungsmassnahme dienten, nicht aber als nachhaltige Sparmassnahme. Ferner weisen diverse Unternehmen auf Folgeschäden hin, die mit zyklischen Netzabschaltungen einhergehen können (z. B. bei Geräten wegen des An- und Ausschaltens oder im weiteren Sinne für die Wirtschaft, Sicherheit und Umwelt).

Weitere Kommentare kamen von vereinzelten Unternehmen zu unterschiedlichen Aspekten. So verlangt etwa die SIX Group, dass Alternativszenarien erarbeitet werden, selbst wenn diese für den Winter 2022/2023 zu spät kämen. Lonza fordert, dass die Industrien «Chemie/Pharma/ Life Sciences» in Übereinstimmung mit den Vorgaben der EU als kritische Infrastruktur eingestuft werden und dass Grossverbraucher von der rotierenden Abschaltung ausgenommen werden können, wenn sie stattdessen im Sinne einer Kontingentierung den Verbrauch um 50 Prozent bzw. 33 Prozent reduzieren. Die Schweizerische Post AG beantragt eine generelle Erleichterung bei der Erbringung der Grundversorgung in Form einer Best-Effort-Klausel, da sie von Gesetzes wegen verpflichtet ist, die Grundversorgung bei den Postdiensten und im Zahlungsverkehr in gewisser Qualität zu erfüllen.

Art. 2

Die BKW Energie AG und die ewz verlangen in ihren Stellungnahmen zu Absatz 1, dass die Netzabschaltpläne von den Verteilnetzbetreibern erstellt werden – und nicht vom VSE. Dies, weil erstere über die notwendigen Informationen verfügten.

Betreffend Absatz 2 verlangt die CKW AG eine Präzisierung. Es sei unklar, ob – wenn auf dem Mittelspannungsnetz die technische Möglichkeit fehlt – auf dem Niederspannungsnetz geschaltet werden müsse. Dies wäre laut CKW in der Praxis nicht umsetzbar.