Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 51 Seiten

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Einige Unternehmen im Elektrizitätsbereich verlangen hingegen die Streichung des Artikels über die Weitergabe von Kontingenten. Es wird darauf hingewiesen, dass der Handel mit Kontingenten ein im Ernstfall bereits gestresstes Stromsystem zusätzlich verkomplizieren und belasten würde, ohne dass dadurch ein Mehrwert für die Versorgungssicherheit generiert wird.

Des Weiteren verlangt die Schweizerische Post eine Anpassung in Bezug auf die minimale Handelsmenge. Die minimale Handelsmenge pro Messpunkt und Kontingentierungsperiode sei mit 2 MWh pro Tag zu hoch angesetzt. Dies wird auch durch das Elektrizitätswerk Zürich und die SIX Group AG moniert. Damit der Spielraum gegeben ist, um beispielsweise kleinere Zentren zu Gunsten grösserer Zentren zu schliessen, sei auf eine Mindestschwelle zu verzichten.

Art. 8

Die Schweizerische Post beantragt, dass die Frist zur Umsetzung einer Sofortkontingentierung, sprich die Vorlaufzeit, mindestens zwei Wochen betragen soll. Auch die Schweizerische Nationalbank greift auf, dass der Informationsvorlauf im Fall von Sofortkontingentierungsmassnahmen von grosser Wichtigkeit ist. Die Information sollte so früh wie möglich erfolgen, damit die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten getroffen werden können.

Lonza Ltd weist darauf hin, dass der Ablauf der Mitteilung einer allfällige Sofortkontingentierung nicht klar ist und einen Schwachpunkt im gesamten Ablauf darstellen kann. Für einen reibungslosen Ablauf im Ernstfall empfiehlt das Unternehmen dringend, dass die Kommunikationskanäle bekannt gemacht werden oder sogar getestet werden können

Die BKW Energie AG betont, dass bezogen auf den Artikel 8 Absatz 2 die Verteilnetzbetreiber keine Kompetenz für technische Auskünfte zu den Geräten und Installationen der Endverbraucher haben und dies entsprechend angepasst werden soll. Auch das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich unterstützt dies und präzisiert, dass die Verteilnetzbetreiber Auskünfte zur Versorgung aus dem Stromnetz geben können, bei technischen Auskünften jedoch die Energieberatungen oder Gerätelieferanten und -hersteller zu konsultieren sind.

Die Alpiq AG unterstreicht, dass Grossverbraucher ihre Energie vielfach nicht direkt beim VNB beschaffen, sondern am freien Markt. Damit die Bilanzgruppe dieser Lieferanten handlungsfähig und ausgeglichen bleibt, muss, so die Alpiq AG, der Lieferant über die Kontingentierung (Umfang, Dauer, Termin) ebenfalls informiert werden.

Art. 10

Dass der Artikel hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle genauer präzisiert werden soll, fordert die Groupe E SA. Das Unternehmen verlangt, dass genauer definiert werden soll, wer auf Grundlage welcher Gründe entscheidet und wie die kontrollierten Endverbraucher ausgewählt werden.

2.6.3 Verordnung über die Kontingentierung elektrischer Energie

Hinsichtlich der Kontingentierungsverordnung werden vor allem Stimmen laut, welche sich für Ausnahmeregelungen und Änderungen in Bezug auf die Referenzmenge aussprechen.

Besonders positiv wurde die Möglichkeit zum Kontingenthandel und der in Aussicht gestellte Multi-Site-Ansatz aufgefasst.