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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 11 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Wirtschaftliche Landesversorgung WL

Fachbereich Energie

Entwurf vom 23.11.2022

Kommentar zum Entwurf der Verordnung über die Sofortkontingentierung elektrischer Energie

1. Ausgangslage

Gemäss Artikel 102 der Bundesverfassung stellt der Bund die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen sicher und trifft vorsorgliche Massnahmen.

Das Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG; SR 531) definiert im Artikel 4 die lebenswichtigen Güter und Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere auch Energieträger und die Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie.

In einer schweren Strommangellage im Sinne der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) befindet sich die Schweiz, wenn Angebot und Nachfrage von Elektrizität aufgrund eingeschränkter Produktions-, Übertragungsund/oder Import-Kapazitäten während mehrerer Tage, Wochen oder Monaten nicht im Einklang stehen und die Wirtschaft diese Mangellage nicht mit eigenen Mitteln bewältigen kann.

Für die Bewältigung einer schweren Strommangellage stehen dem Bundesrat verschiedene wirtschaftliche Interventionsmassnahmen (Bewirtschaftungsmassnahmen) gestützt auf das LVG zur Verfügung. Diese können alleinstehend oder in Kombination mit anderen Bewirtschaftungsmassnahmen (z.B. gleichzeitiger Einsatz von Verboten und Beschränkungen der Verwendung elektrischer Energie1 und der Kontingentierung von Grossverbrauchern) verwendet werden.

In der Schweiz haben mittlerweile über 34'000 Unternehmen die Möglichkeit, ihren Strom am freien Markt zu beziehen2. Voraussetzung für den freien Marktzugang ist ein Jahresverbrauch von mindestens 100 Megawattstunden (MWh). Die Bewirtschaftungsmassnahme Sofortkontingentierung richtet sich an diese Grossverbraucher. Ein typischer 4-Personen-Haushalt hat einen Bedarf von rund 3-4 MWh Strom pro Jahr3.

Diese Grossverbraucher sind in Summe für knapp die Hälfte des Stromverbrauchs in der Schweiz verantwortlich2. Eine Sofortkontingentierung dieser Verbrauchergruppe ist eine entsprechend wirksame Massnahme zur Bewirtschaftung der elektrischen Energie in einer schweren Strommangellage. Für die Wahl dieser Verbrauchergruppe ist das Einsparpotenzial und die Umsetzbarkeit der Massnahme massgebend. Grossverbraucher sind in der Regel mit einer sogenannten Lastgangmessung (kontinuierlich gemessener Verbrauch) ausgestattet, was bei den übrigen Verbrauchern heute noch nicht flächendeckend der Fall ist.

Die Sofortkontingentierung basiert auf derselben Grundidee wie die Kontingentierung4. Sie unterscheidet sich von der Kontingentierung allerdings bzgl. Vorgehen, zeitlicher Umsetzbarkeit und Flexibilität der Grossverbraucher bei der Umsetzung der Kontingentierung. Bei der Sofortkontingentierung wird im Gegensatz zur Kontingentierung das Kontingent pro Verbrauchsstätte durch den Verbraucher nach einfachen Grundsätzen tagesscharf selbst berechnet. Sie ist dadurch innerhalb von wenigen Tagen einsetzbar (bei der Kontingentierung ist ca. ein Monat Vorlaufzeit notwendig) und ermöglicht aufgrund der Umsetzung auf Tagesbasis eine sofort wirksame Reduktion des Stromverbrauchs. Damit ist die Flexibilität der Grossverbraucher bei der Verwendung des Kontingents eingeschränkt, da dieses im Gegensatz zur Kontingentierung nicht über einen längeren Zeitraum beliebig genutzt werden kann.

Eine wichtige Rolle bei der Vorbereitung und Umsetzung der Bewirtschaftungsmassnahmen spielt der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE. Ihm wurde vom Bundesrat die Aufgabe übertragen, für den Fall einer schweren Strommangellage gemäss Vorgaben des Fachbereichs Energie die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen zu treffen. Der VSE hat zu diesem Zweck die Organisation für Stromversorgung in Ausserordentlichen Lagen OSTRAL gebildet. Ist in der Verordnung der VSE erwähnt, ist damit die OSTRAL resp. deren

1Vgl. Verordnungsentwürfe über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie sowie über die Kontingentierung elektrischer Energie, welche ebenfalls Teil der Konsultation sind.

2Tätigkeitsbericht der ElCom 2021, 06/2022, Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

3Faktenblatt August 2021, Stromverbrauch eines typischen Haushalts, EnergieSchweiz, Bundesamt für Energie BFE

4Vgl. Verordnung über die Kontingentierung elektrischer Energie