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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 11 Seiten

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Verordnung über die Sofortkontingentierung von elektrischer Energie «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 3 Berechnung des Kontingents

1 Das einem Grossverbraucher während einer Kontingentierungsperiode pro Verbrauchsstätte zustehende Kontingent an elektrischer Energie berechnet sich, indem die Referenzmenge mit dem Kontingentierungssatz multipliziert wird.

2 Die Grossverbraucher berechnen das Kontingent für jede ihrer Verbrauchsstätten selber. Als Verbrauchsstätte gilt eine Betriebsstätte gemäss Artikel 11 Absatz 1 StromVV welche die Voraussetzung von Artikel 2 Buchstabe a oder b erfüllt.

Art. 4 Referenzmenge

1Die Referenzmenge wird durch den Grossverbraucher basierend auf den Verbrauchsdaten des entsprechenden Kalendermonats des Vorjahres bestimmt. Dazu wird der in der Monatsrechnung des Verteilnetzbetreibers ausgewiesene Verbrauch während dieses Kalendermonats durch die Anzahl Arbeitstage dieses Monats dividiert.

2 Für Grossverbraucher mit eigenen Stromerzeugungsanlagen entspricht die Referenzmenge der Energiemenge, die sie von Dritten bezogen haben.

3 Weicht der Verbrauch des letzten gemessenen Monats mindestens 20 Prozent vom Verbrauch im entsprechenden Vorjahresmonat ab, so kann der Grossverbraucher den Verbrauch im Vormonat des aktuellen Jahres als Berechnungsgrundlage heranziehen.

4 Der Grossverbraucher muss die Festlegung der Referenzmenge nach Absatz 3 nachvollziehbar begründen und belegen.

5 Grossverbraucher ohne Lastgangmessung greifen auf die Verbrauchswerte der Vorjahresperiode zurück. Dabei wird die Ableseperiode durch die jeweilige Anzahl Monate geteilt; und das Ergebnis durch die Anzahl Arbeitstage des Vorjahresmonats geteilt.

Art. 5 Kontingentierungssatz

1 Der Kontingentierungssatz ist der prozentuale Anteil der Referenzmenge, welcher während der Kontingentierungsperiode dem Grossverbraucher zur Verfügung steht.

2 Der Kontingentierungssatz ist im Anhang 1 festgelegt.

3 Sofern es die Versorgungslage erfordert, kann das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) den Kontingentierungssatz anpassen.

Art. 6 Kontingentierungsperiode

1 Als Kontingentierungsperiode gilt ein Arbeitstag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

2 Als Arbeitstag gilt jeder Tag, an welchem der Grossverbraucher seine betriebliche Tätigkeit ausübt.

3 Die erste Kontingentierungsperiode beginnt am (Datum) und wiederholt sich [… (xmal; Anzahl der Wiederholungen initial festgelegt) …]. Das WBF legt den Beginn der weiteren Kontingentierungsperioden im Anhang 2 fest.