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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 11 Seiten

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Mitglieder gemeint, insbesondere Verteilnetzbetreiber (VNB). Der VSE stellt sicher, dass im Rahmen der Erfüllung der an ihn delegierten Aufgaben keine in den Märkten für Stromproduktion, -handel und -versorgung tätigen Akteure an Verbraucherdaten oder andere wirtschaftlich sensible Informationen anderer VNB gelangen können. Verbraucherdaten werden nur von den zuständigen örtlichen VNB bearbeitet.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Ingress

Artikel 31 LVG ermächtigt den Bundesrat, im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage zeitlich begrenzte Massnahmen zu ergreifen, um die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen. Gestützt auf Artikel 60 LVG kann der Bundesrat zudem Organisationen der Wirtschaft – in vorliegendem Fall dem VSE – öffentliche Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen.

Artikel 1

Durch Sofortkontingentierung der Grossverbraucher wird der Verbrauch elektrischer Energie in der Schweiz reduziert. Die Massnahme soll wesentlich dazu beitragen, dass die Bewirtschaftungsmassnahme der Netzabschaltungen nicht eingesetzt werden muss.

Der öffentliche Verkehr ist ein schweizweit vernetztes System, welches aus unterschiedlichen strombasierten Elementen besteht. Die SBB verfügt beispielsweise über ein eigenes 16.7 Hz Stromnetz mit eigenen Wasserkraftwerken, Frequenzumformern, Beteiligungen an Partnerkraftwerken, einem Übertragungsleitungsnetz sowie eigenen Unterwerken.

Damit diese Anlagen im Falle einer Strommangellage trotzdem berücksichtigt und deren Energiespar- und Energieproduktionspotential genutzt werden können, gelten für die konzessionierten Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (öV) besondere Bestimmungen. Diese basieren auf dem Bewirtschaftungsmodell öV bei einer Strommangellage, welches die SBB als Systemführerin als Massnahme aus den Erkenntnissen der Sicherheitsverbundsübung 2014 mit dem Verband öffentlicher Verkehr (VöV) und dem BAV erarbeitet hat und ermöglichen sowohl Einsparungen im 50Hz-Netz wie auch im Bahnstromnetz.

Zudem kann mit dem Bewirtschaftungsmodell der versorgungsrelevante öV inkl. die Erbringung von Güterverkehrsangeboten bis zu einem gewissen Grad aufrechterhalten werden. Vorgehensweise und Rahmen werden in einem separaten Verordnungsentwurf geregelt5.

Bei der Sofortkontingentierung hat jeder kontingentierte Grossverbraucher eine reduzierte Menge an elektrischer Energie zur Verfügung. Diese wird anhand einer Referenzmenge berechnet. Der kontingentierte Grossverbraucher ist verantwortlich dafür, seine zur Verfügung stehende Energiemenge während der Kontingentierungsperiode nicht zu überschreiten.

Artikel 2

Die Sofortkontingentierung beschränkt sich auf die Gruppe der Grossverbraucher und somit auf eine Verbrauchergruppe, welche in der Regel über eine Lastgangmessung verfügt. Dies ist eine Voraussetzung, dass die Massnahme zielgerichtet umgesetzt werden kann und die Umsetzung kontrolliert werden kann.

Artikel 3

Ein Kontingent beschreibt eine Verbrauchsmenge an elektrischer Energie in Kilowattstunden (kWh), über welche ein kontingentierter Verbraucher während der Kontingentierungsperiode frei verfügen kann. Für die Berechnung des Kontingents wird der prozentuale Kontingentierungssatz mit der Referenzmenge multipliziert.

Bei der Sofortkontingentierung obliegt die Berechnung des Kontingents dem kontingentierten Verbraucher. Er berechnet die ihm zustehende Menge elektrischer Energie pro Verbrauchsstätte im Geltungsbereich der Verordnung.

5Das Bewirtschaftungsmodell öV ist bereits weit fortgeschritten. Aktuell werden gewisse Umsetzungsfragen geklärt. Der entsprechende Verordnungsentwurf wird anschliessend basierend auf dem Bewirtschaftungsmodell ausgearbeitet.