Vorlage
Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 11 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
Sofortkontingentierung sowie anderen Bewirtschaftungsmassnahmen der WL überprüft werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Stabilität des Netzes sowie die Versorgung dadurch nicht gefährdet wird, da ansonsten gravierende und grossflächige Auswirkungen für Bevölkerung und Wirtschaft zu befürchten sind. Zudem darf die Weitergabe von Kontingenten weder den geordneten Vollzug dieser Verordnung noch die Wirksamkeit dieser oder anderer Strombewirtschaftungsmassnahmen beeinträchtigen. Deshalb dürfen nur Energiemengen weitergeben werden, die nicht bereits durch Verbote betroffen sind.
Die Verantwortung für die rechtmässige Abwicklung einer Weitergabe von Kontingenten liegt vollumfänglich bei den zugelassenen Handelsplattformen. Die Weitergabe von Kontingenten wird ausschliesslich zwischen der Plattform und dem Grossverbraucher pro Verbrauchsstätte abgewickelt. Die Weitergabe wird ohne Mitwirkung des VNB auf den Handelsplattformen bestätigt.
Die Grossverbraucher sind verantwortlich für die Einhaltung der Sofortkontingente und die über Handelsplattformen getätigten Transaktionen. Die Grossverbraucher müssen die Rechtmässigkeit der verbrauchten Strommenge pro Verbrauchsstätte während einer Kontingentierungsperiode nachweisen können. Es sind von allen Beteiligten die datenschutzrechtlichen Grundsätze einzuhalten und insbesondere die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu ergreifen.
Gemäss Art. 57 Abs. 4 LVG kann der Bundesrat das BWL ermächtigen, für den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 31-33 Vorschriften technischer oder administrativer Natur zu erlassen. Die Voraussetzungen des BWL für die Weitergabe von Kontingenten werden in einer amtlichen Verordnung festgehalten. Für den Versuch («Pilotbetrieb») werden strenge Rahmenbedingungen gesetzt, um die Komplexität zu reduzieren.
Diese Amtsverordnung könnte im Hinblick auf den Winter 2022/2023 namentlich die folgenden Elemente und Voraussetzungen beinhalten:
• Die minimale Handelsmenge pro Messpunkt und Tag beträgt 2 MWh/Tag.
• Die Energiemengen können nur über (Handels-)Plattformen weitergegeben werden, welche vordefinierte Kriterien erfüllen. Diese Kriterien werden vorgängig publiziert.
• Das BWL prüft unter Beizug der OSTRAL im Sinne einer Präqualifikation, ob die Plattformen diese Kriterien erfüllen.
• Die Betreiber von (Handels-)Plattformen dürfen keine eigenen Energiemengen handeln. Unternehmen, welche ausschliesslich unternehmensintern Energiemengen zwischen verschiedenen Verbrauchstätten weitergeben möchten, sind angehalten, dies über eine präqualifizierte Plattform abzuwickeln
• Der Anbieter (Verkäufer) von Energiemengen muss vor Beginn der Kontingentierungsperiode überprüfen, ob sein angebotene Energiemenge von Verboten betroffen ist. In diesem Fall muss der Anbieter sein Angebot zurückziehen. Die Plattform muss diese Möglichkeit vorsehen.
• Ebenso muss die Plattform die Möglichkeit zur Rückabwicklung von Handelsgeschäften vorsehen.
• Die Plattformen liefern vor Beginn der Kontingentierungsperiode, d.h. am Vortag, namentlich folgende Daten:
• An die VNB: Abgegebene («verkaufte») und übernommene («gekaufte») Energiemengen in MWh/Tag pro Messpunkt mit Messpunktbezeichnung und Unternehmensbezeichnung
• An die Bilanzgruppen: Abgegebene und übernommene Energiemengen in MWh/Tag pro Bilanzgruppe mit Bilanzgruppenbezeichnung und Unternehmensbezeichnung
• An die OSTRAL: Summe der abgegebenen und übernommenen Energiemengen in MWh/Tag, Anzahl der Handelsgeschäfte pro Tag, durchschnittliche Handelsmenge in MWh/Handel, Anzahl Handelsgeschäfte innerhalb einer Unternehmensgruppe
Sollte es im Winter 2022/2023 zu keiner Sofortkontingentierung kommen, könnte trotzdem ein Versuch durchgeführt werden.
Artikel 8
Das WBF sorgt dafür, dass die Bevölkerung über die allfälligen Änderungen des Kontingentierungssatzes und weiterführende Kontingentierungsperioden informiert ist.
Die VNB stehen ihren Grossverbrauchern bei Bedarf unentgeltlich für technische Auskünfte und Informationen in Bezug auf die historischen Verbrauchsdaten ihrer Verbrauchsstätten zur Verfügung. Insbesondere bieten sie auch Unterstützung bei der Berechnung der Kontingente.